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Unfall oder Krankheit: Neues Gesetz schützt Patienten
Aus Kassensturz vom 17.01.2017.
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Services Gesetzesänderung: Glück im Unglück für Unfallopfer

Wer sich bisher bei einer ganz alltäglichen Bewegung verletzte, musste damit rechnen, dass die Unfallversicherung den Fall ablehnt. Dies wegen der harten Praxis der Gerichte. Damit ist jetzt Schluss. Neu werden laut Gesetz auch Verletzungen ohne «äusseren Einfluss» als Unfälle behandelt.

Wer sich beim Bücken einen Meniskusriss zuzieht oder beim Tauchen das Trommelfell verletzt, spricht umgangssprachlich von einem Unfall.

Versicherungstechnisch gelten diese Beispiele jedoch nicht als Unfall und sind deshalb auch nicht entsprechend versichert. Damit die Unfallversicherung einen Fall anerkennt und bezahlt, muss sich ein «ungewöhnlicher, äusserer Faktor plötzlich, unfreiwillig und schädigend auf den Körper auswirken».

Rigide Gerichtspraxis führte zu skurrilen Urteilen

«Kassensturz»:

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Bestimmte Verletzungen wie zum Beispiel Meniskusrisse entstehen aber oft ohne ein eigentliches Unfallgeschehen. In der Verordnung zum Unfallversicherungsgesetz sind deshalb Verletzungen aufgelistet, die auch ohne einen ungewöhnlichen, äusseren Faktor als Unfall anerkannt werden. Juristen sprechen von «unfallähnlichen Ereignissen».

Allerdings verschärfte das Bundesgerichtes diese Bestimmung und verlangte dennoch einen gewissen äusseren Faktor als Voraussetzung für die Anerkennung als unfallähnliches Ereignis. Damit die Versicherung einen Unfall bezahlte, musste die Verletzung aufgrund einer gesteigerten Gefahrenlage entstanden sein oder weil eine schlecht kontrollierbare Situation zur Verletzung führte.

Diese schwammige Ausgangslage führte zu einer Vielzahl teils schwer nachvollziehbarer Gerichtsurteile. So wurde zum Beispiel Stolpern ohne Sturz nicht als Unfall anerkannt, Stolpern mit Sturz dagegen schon.

Die neue Regelung bedeutet für Verunfallte Glück im Unglück

Damit ist jetzt glücklicherweise Schluss. Seit dem 1. Januar muss eine Verletzung nicht mehr auf einen äusseren Faktor zurückzuführen sein. Nach Artikel 6 des Unfallversicherungsgesetzes (Link zum Gesetz siehe Linkbox) reicht es, wenn eine bestimmte Verletzung nicht auf eine Abnützungserscheinung zurückzuführen ist. Die Beweislast, dass es sich nicht um eine Abnützungserscheinung handelt, liegt übrigens bei der Versicherung. Auch das ist neu.

Von der Gesetzesänderung profitieren also all jene Versicherte, die sich zum Beispiel bei einem Misstritt ein Gelenk verrenken, eine Sehne oder ein Band reissen. Für sie alle bedeutet die Neuerung Glück im Unglück.

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