In Österreich dürfen homosexuelle Paare in Zukunft auch nicht leibliche Kinder adoptieren. Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat das bisherige Verbot aufgehoben. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Regelung, die sich nach der sexuellen Orientierung richte, erklärte das Gericht in Wien.
Seit 2013 durften homosexuelle Paare in Österreich die leiblichen Kinder eines der beiden Partner adoptieren, nicht aber fremde Kinder. Gegen diese Regelung hatte ein lesbisches Paar geklagt und nun Recht bekommen.
Begründung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention
Die Aufhebung begründete Bundesgerichtspräsident Gerhart Holzinger damit, «dass es keine sachliche Rechtfertigung für eine ausschliesslich nach der sexuellen Orientierung ausgerichtete differenzierende Regelung gibt».
Österreich hatte die gesetzliche Regelung erst eingeführt, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) das Land wegen des generellen Adoptionsverbots für homosexuelle Paare verurteilt hatte. Der EGMR begründete sein Urteil mit dem Recht auf die Achtung des Privat- und Familienleben (Artikel 8) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Der Artikel 8 EMRK begründe in sich zwar kein Recht auf Adoption. Aber ein Adoptionsrecht gebe es auf nationaler Ebene, sagte Holzinger. Demzufolge müsse der Gesetzesartikel im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch «gleichheitskonform und diskriminierungsfrei» formuliert werden, argumentierte der Gerichtspräsident.
Die regierenden Sozialdemokraten (SPÖ) forderten zuletzt die Möglichkeit der Fremdadoption für homosexuelle Paare. Die mitregierende konservative Volkspartei (ÖVP) stellte sich dagegen. Bis Ende des Jahres muss nun das österreichische Adoptionsrecht angepasst werden.