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Schweiz Bundesgericht: Referendum zu Abgeltungssteuer scheiterte zu Recht

Das Abgeltungssteuer-Abkommen mit Österreich wird dem Volk nicht zur Abstimmung vorgelegt. Das Bundesgericht hat einen privaten Beschwerdeführer abblitzen lassen. Das Nichtzustandekommen des Referendums sei rechtens. Eine Beschwerde der Auns ist noch hängig.

Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf und die österreichische Finanzministerin Maria Fekter tauschen die Dokumente des Steuerabkommens.
Legende: Eveline Widmer-Schlumpf (r.) und die Österreichs Finanzministerin Maria Fekter bei der Übergabe des Steuerabkommens. keystone/archiv

Die Bundeskanzlei hatte am 30. Oktober 2012 festgestellt, dass die Referenden gegen die Abgeltungssteuerabkommen mit Deutschland, Grossbritannien und Österreich die je notwendigen 50'000 Unterschriften nicht erreicht wurden.

Bezüglich des Referendums zum Abkommen mit Österreich gelangte eine Privatperson ans Bundesgericht. Das hat die Beschwerde nun abgewiesen und das Nicht-Zustandekommen des Referendums bestätigt.

Zu wenig Unterschriften

Gemäss Bundesgericht haben die vom Beschwerdeführer gerügten Mängel bei der Beglaubigung der Unterschriften im Fall von Österreich keinen entscheidenden Einfluss auf das Zustandekommens des Referendums gehabt. 

Ausstandsbegehren abgelehnt

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Abgewiesen hat das Bundesgericht gleichzeitig ein Ausstandsbegehren gegen den Instruktionsrichter in der Sache. Dieser hatte vor einer Woche den Erlass vorsorglicher Massnahmen abgelehnt. Die Abkommen mit Österreich und Grossbritannien werden damit wie vorgesehen auf Beginn des kommenden Jahres in Kraft treten können.

Laut Bundeskanzlei wäre die erforderliche Unterschriftenzahl selbst dann nicht vorhanden gewesen, wenn alle ungültig erklärten Unterschriften mitgezählt worden wären.

Auns-Beschwerde noch hängig

Noch keinen Entscheid gibt es bezüglich der Beschwerde der Aktion für eine unabhängige und neutrale Schweiz (Auns) zum Referendum gegen die Steuerabkommen mit Grossbritannien und Deutschland.

Faktisch ist das Abkommen mit Deutschland allerdings vom Tisch, nachdem der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Länderkammer es letzte Woche abgelehnt hatte.

Nicht zu beanstanden ist laut Gericht ferner, dass die Referendumsfrist bereits vier Tage nach dem Parlamentsbeschluss zu laufen begonnen hat. Es bestehe keine Praxis, wonach die fristauslösende Publikation im Bundesblatt erst 10 Tage nach dem Beschluss  erfolge.

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