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Einbürgerung Erleichterte Einbürgerung für dritte Generation

Junge Ausländer der dritten Generation sollen sich leichter einbürgern lassen können. National- und Ständerat haben festgelegt, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen. Dabei soll es weiterhin keine automatische Einbürgerung geben. Das letzte Wort hat das Volk.

Der Ständerat hat die letzten Differenzen bei der parlamentarischen Initiative «Die Schweiz muss ihre Kinder anerkennen» von Nationalrätin Ada Marra (SP/VD) ausgeräumt. Das Parlament hat sich für strenge Voraussetzungen entschieden. Ein Automatismus ist nicht vorgesehen: Auch Personen der dritten Ausländergeneration erhalten das Schweizer Bürgerrecht nur auf Antrag.

Keine Beweise nötig

Eine Ausländerin oder ein Ausländer gehört zur dritten Generation, wenn mindestens ein Grosselternteil in der Schweiz geboren worden ist oder ein Aufenthaltsrecht besessen hat. Letzteres muss der Ausländer nicht beweisen, sondern lediglich glaubhaft machen. Der Ständerat, der zuerst einen Beweis verlangen wollte, folgte schliesslich stillschweigend dem Nationalrat.

Die Mehrheit der Räte gelangte zur Überzeugung, dass ein Nachweis schwierig sein dürfte, da das zentrale Ausländerregister erst seit 1972 elektronisch geführt wird. Dokumente sind jedoch auch nötig, um das Aufenthaltsrecht von Grosseltern glaubhaft zu machen. Welche Papiere anerkannt werden, wird der Bundesrat in einer Verordnung regeln. Es sollen nicht nur fremdenpolizeiliche zählen.

Schweizer Schulbank drücken

Das Parlament hat auch Voraussetzungen bezüglich der Eltern festgelegt. Mindestens ein Elternteil muss in der Schweiz geboren worden sein sowie sich mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten und mindestens fünf Jahre die Schule besucht haben. Der Ausländer der dritten Generation muss ebenfalls in der Schweiz geboren worden sein. Darüber hinaus muss er oder sie mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht haben.

Das Geschäft ist nun bereit für die Schlussabstimmungen. Da neben dem Bürgerrechtsgesetz die Bundesverfassung geändert werden soll, werden Volk und Stände das letzte Wort haben.

Nach 25 ist Schluss

Ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung darf nur bis im Alter von 25 Jahren eingereicht werden. Damit wollen die Räte verhindern, dass Ausländer durch eine spätere Einbürgerung die Militärdienstpflicht umgehen.

Während fünf Jahren nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes sollen aber alle unter 35-Jährigen ein Gesuch stellen dürfen. Der Ständerat, der eine Übergangsregelung zunächst abgelehnt hatte, hiess diesen Kompromissvorschlag des Nationalrates gut. Die Befürworter argumentierten, das sei ein Zeichen an die junge Generation.

Regeln vereinheitlichen

Heute regelt der Bund den Erwerb des Bürgerrechts bei Abstammung, Heirat und Adoption. Für alle anderen Einbürgerungen sind die Kantone zuständig. Die Regeln für Ausländer der dritten Generation sind deshalb unterschiedlich.

Nun soll in der Bundesverfassung verankert werden, dass der Bund die Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration erleichtert. Zunächst stand im Parlament eine Verfassungsbestimmung zur Diskussion, welche die spätere Einführung einer automatischen Einbürgerung bei Geburt in der Schweiz ermöglicht hätte. Die Räte änderten das jedoch im Verlauf der Beratungen.

Das Stimmvolk wird sich nicht zum ersten Mal zur erleichterten Einbürgerung äussern. 2004 hatte es eine Vorlage abgelehnt, die erleichterte Einbürgerungen für die zweite Generation und automatische für die dritte vorsah. Die aktuelle Vorlage betrifft nur die dritte Generation.

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