Trotz fehlendem Urteil darf ein mutmasslicher Krawall-Macher in die Hooligan-Datenbank des Bundes eingetragen werden. Zu diesem Schluss kommt das Bundesverwaltungsgericht.
Konkret geht es um den Fall eines Fans der Eishockey-Clubs Ambri Piotta. Dieser soll bei einem Spiel seiner Mannschaft in Deutschland gegenüber Polizisten gewalttätig geworden sein und ist deswegen im Hooligan-System gelandet.
Polizeimeldung reicht für einen Eintrag
Der Fan wehrte sich gegen den Eintrag mit dem Argument, bis zu einem rechtskräftigen Urteil gelte die Unschuldsvermutung. Das Bundesgericht lässt dies nicht gelten. Weil der Datenbank-Eintrag eine administrative Massnahme sei, gelte die Unschuldsvermutung eben nicht.
Die Meldung der deutschen Polizei zur mutmasslichen Gewalttätigkeit reiche aus für den Eintrag im Hooligan-Urteil. Ein rechtskräftiges Urteil der deutschen Behörden brauche es nicht.
Die Bundesverwaltungsrichter hielten weiter fest: Die Meldung einer ausländischen Behörde, in diesem Fall der deutschen Polizei, werde bei Gewalt an Sportanlässen gleich behandelt wie eine Meldung aus der Schweiz.