Das Zürcher Obergericht bestätigte damit das Urteil wegen sexueller Nötigung und mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern. Der ehemalige Clubbesitzer kassierte dafür 32 Monate Freiheitsstrafe, wovon er 12 Monate absitzen muss. Die restlichen 20 Monate werden mit einer Probezeit von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt.
Das erste Gericht hatte Hirschmann im September 2011 noch zu 33 Monaten, 14 davon unbedingt, veurteilt.
Bis zu einer Bestrafung von 12 Monaten ist ein Strafvollzug in der Halbgefangenschaft möglich. Das heisst, dass der 32jährige tagsüber seiner normalen Arbeit nachgehen kann und nur für den Abend und die Nacht hinter Gitter muss. Wie der Gerichtspräsident bei der Urteilseröffnung erklärte, wolle man ihm diese Möglichkeit nicht verbauen.
«Im Zweifel für den Angeklagten»
Hirschmann im Jahr 2011
Die Strafreduktion rührt in erster Linie daher, dass Hirschmann in einem Fall von sexueller Nötigung freigesprochen wurde. Das Gericht erachtete den angeblichen
erzwungenen Oralsex auf der Terrasse seines Clubs «Saint Germain» für nicht bewiesen. Es gebe keine Augenzeugen und die Frau habe sich in Widersprüche verstrickt. Die Anzeige wegen Körperverletzung hatte sie zurückgezogen.
«Im Zweifel für den Angeklagten» sprach das Gericht Hirschmann in diesem Punkt frei. Das heisse aber nicht, dass man von seiner Unschuld überzeugt sei, hiess es. Nur könne man ihn aufgrund der Fakten nicht schuldig sprechen.
Einen zweiten Fall von sexueller Nötigung gab Hirschmann bereits am Dienstag zu. Für den erzwungenen Oralsex auf einer Toilette wurde er am Mittwoch denn auch verurteilt. Schuldig gesprochen wurde er auch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einer 15jährigen.
Gericht: Mit Geld kann man nicht alles kaufen
Hirschmann räumte ein, sich nicht genügend über das tatsächliche Alter des Mädchens informiert zu haben. Er forderte eine Einstellung des Verfahrens, weil er eine Wiedergutmachung zahlte und sich «mit ehrlichen Gefühlen» bei den Eltern entschuldigt habe. Das Gericht wollte von einer Einstellung des Verfahrens jedoch nichts wissen.
Mit Geld könne man nicht alles erledigen, sagte der Gerichtspräsident. Eine Einstellung würde dem Kindesschutz massiv zuwiderlaufen.
Freisprüche gab es hingegen für die Anklagepunkte Körperverletzung und Nötigung. Bei der Körperverletzung, weil sich diese in Frankreich ereignete – bei der Nötigung, weil es sich dabei nur um «grossmaulige SMS» gehandelt habe. Man könne nicht jede Äusserung zu einem Straffall machen, so das Gericht. Der Gerichtspräsident benutzte in diesem Zusammenhang sogar das Wort «Kindergarten».
ADHS wirkte nicht strafmildernd
Strafmildernd wirkte einerseits das Geständnis des Verurteilten, eine Frau zum Oralsex gezwungen zu haben. Andererseits schlug auch die «emotionale Verwahrlosung» Hirschmanns, weil die Mutter die Familie früh verlassen habe, strafmindernd zu Buche.
Zudem habe er wegen der medialen Verurteilung gelitten. «Gewisse Medienhäuser haben ihm damit indirekt einen Gefallen getan, weil ihre Berichterstattung strafmildernd wirkte», so das Gericht.
Keine Strafreduktion erreichte Hirschmann mit seinem Argument, er leide an ADHS und sei nur wegen dieser neurologischen Störung mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Das Gericht stützte sich bei der Verurteilung auf das amtliche Gutachten – und dieses sah bei Hirschmann keinerlei verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit.
Hirschmann und die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft können nun noch gegen das Urteil des Obergerichts beim Bundesgericht Beschwerde einlegen.