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International Strassburg bestätigt Burka-Verbot

Der Europäische Gerichtshof in Strassburg hat über das umstrittene Burka-Verbot in Frankreich entschieden. Es bestätigt die Rechtssprechung.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das Burka-Verbot in Frankreich für rechtens erklärt. Das Verbot der Vollverschleierung in der Öffentlichkeit stelle keine Verletzung der Grundrechte dar, urteilten die Richter in Strassburg.

Die Burka

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Der Ganzkörperschleier, der auch das Gesicht bedeckt, ist die strengste Form der Verhüllung des weiblichen Körpers im Islam. Die aus Afghanistan bekannte Burka ist ein weites Gewand, das über den Kopf gezogen wird und die Frau bis zu den Zehenspitzen komplett verhüllt. Die Augen sind hinter einem feinmaschigen Gitter versteckt.

Eine französische Muslimin hatte gegen das Verbot des Ganzkörperschleiers geklagt, weil sie sich dadurch diskriminiert fühlt.

Für die Regierung in Paris verstösst der Vollschleier gegen die Gleichberechtigung. Das Verbot, das Gesicht in der Öffentlichkeit zu verschleiern, gilt seit 2011. Es wird mit einer Geldstrafe von 150 Euro bestraft. Gegen das Urteil ist keine Berufung möglich.

Das Verbot ist angemessen

Die frühere französische Regierung unter Präsident Nicolas Sarkozy hatte das 2010 verhängte Verbot damit gerechtfertigt, dass Burkas der weltlichen Ordnung Frankreichs widersprächen und Frauen erniedrigten. Zudem verhinderten die Ganzkörperschleier die Identifizierung ihrer Träger und stellten damit ein Sicherheitsrisiko dar.

Der Nikab

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Der arabische Nikab ist ein Gesichtsschleier, der zu einem langen Gewand plus Kopftuch getragen wird. Der Nikab bedeckt das ganze Gesicht. Er ist meist schwarz und lässt nur einen kleinen Sehschlitz frei.

Neben Burkas umfasst das Verbot auch das Tragen des Nikab. Die Strassburger Richter sind der Auffassung, dass mit dem Verbot die französischen Behörden nicht die Grenzen überschritten hätten, die die Europäische Konvention für Menschenrechte aufzeige. Die Burka errichte eine Barriere zwischen ihrer Trägerin und der Umwelt und untergrabe damit das Gefühl des Zusammenlebens in einer Gesellschaft, erklärten sie. Das Verbot sei daher angemessen.

Es verstosse auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, da es lediglich auf die Tatsache der Verschleierung des Gesichts ziele und nicht auf die religiösen Gründe dafür. Ein Sicherheitsrisiko stellt der Schleier hingegen nach Auffassung des Gerichtshofes nicht dar, da er bei einer Kontrolle abgenommen werden könne.

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