Der abgewiesene Asylbewerber aus dem Irak hätte die Schweiz 2008 verlassen sollen. Dennoch blieb der Mann in der Schweiz, seine Ausschaffung ist nicht möglich, weil der Irak keine Zwangsausschaffungen akzeptiert. Das Zürcher Migrationsamt verfügte dann im Herbst 2016 eine sogenannte Eingrenzung: Der Iraker hätte sich in den nächsten zwei Jahren nur in einem bestimmten Gebiet seines Wohnorts Horgen aufhalten dürfen.
Eingrenzung «kein geeignetes Mittel»
Dagegen wehrte sich der Mann vor Gericht und erhielt nun bei der zweiten Instanz, dem Zürcher Verwaltungsgericht, Recht. Eine Eingrenzung sei in solchen Fällen kein geeignetes Mittel, hielt dieses in seinem Urteil fest. Sie mache nur dann Sinn, wenn eine ausländische Person kontrolliert und zur Verfügung stehen müsse für die Durchführung einer Ausschaffung. Im Fall des Irakers ist eine Ausschaffung aber eben nicht möglich.
Es ist nicht das erste Mal, dass das Verwaltungsgericht einen Entscheid des Migrationsamtes korrigiert. Trotzdem verfügt das Migrationsamt immer wieder Eingrenzungen. Flüchtlingsanwalt Marc Spescha sieht darin einen «Ausdruck behördlicher Unbelehrbarkeit oder Realitätsverweigerung». Er wirft dem Migrationsamt systematische Mängel und Fehlentscheide vor.
Ich sehe darin einen Ausdruck behördlicher Unbelehrbarkeit und Realitätsverweigerung.
Spescha widerspricht auch der Beteuerung der Kantonalzürcher Sicherheitsdirektion, man setze nur das Asylrecht um, die Gerichte würden nur wenige Fälle korrigieren. Spescha spricht von anderen Erfahrungen: Die Erfolgsquote seiner Anwaltskollegen bei ähnlichen Rekursen und Beschwerden liege bei 30 bis 50 Prozent. «Das scheinen mir alarmierende Zahlen zu sein», meint Spescha.
Der Entscheid ist nicht rechtskräftig und hat keinen Einfluss auf die Praxis des Migrationsamts.
Man werde den Entscheid des Verwaltungsgerichts wahrscheinlich nicht akzeptieren und das Urteil weiterziehen, schreibt Urs Grob, Sprecher der Sicherheitsdirektion, auf Anfrage des «Regionaljournals». Und da der Entscheid noch nicht rechtskräftig sei, habe er bis auf weiteres «keinen Einfluss auf die Praxis des Migrationsamts».