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Verhängnisvoller Hafturlaub
Aus Schweiz aktuell vom 04.07.2016.
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Zürich Schaffhausen Tötungsdelikt in Zürich: Justizdirektion rechtfertigt Vorgehen

Es habe keinen Grund dafür gegeben, dem Tatverdächtigen den Hafturlaub zu verweigern. Und es sei keine grosse Gewaltbereitschaft voraussehbar gewesen. So erklärt die Justizdirektion ihren Umgang mit dem flüchtigen Häftling.

Im Zürcher Kantonsparlament hat die SVP in einer Fraktionserklärung von der Justizdirektion «ein Ende der katastrophalen Verhätschelungspolitik» gefordert. Die Partei kritisierte insbesondere Regierungsrätin Jacqueline Fehr (SP): Sie habe nicht darüber informiert, dass ein Gefangener nach einem unbegleiteten Hafturlaub verschwunden war. Die SVP stellte sich auch generell gegen «Hafturlaube für Schwerverbrecher».

Der Gefangene war am 23. Juni nicht in die Justizvollzugsanstalt Pöschwies zurückgekehrt. Dort sass er eine fünfjährige Haftstrafe wegen mehrerer schwererer Delikte ab. Am Samstag wurde bekannt, dass der 23-Jährige im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt im Zürcher Seefeld vom Donnerstag gesucht wird. Die Flucht aus dem Gefängnis war aber bereits eine Woche früher geschehen. Eine öffentliche Fahndung leiteten die Behörden erst nach dem Tötungsdelikt ein.

Hafturlaube als sinnvolle Vorbereitung

Man habe den Häftling nicht als Gewalttäter eingeschätzt, erklärte Justizdirektorin Jacqueline Fehr an einer Medienkonferenz. Zudem dienten Hafturlaube zur Vorbereitung auf die Entlassung der Häftlinge nach Ende ihrer Strafzeit. Dass Häftlinge nicht mehr aus einem Urlaub ins Gefängnis zurückkehrten, komme sehr selten vor, sagte Fehr. In 98,5 Prozent der Fälle kehrten die Urlauber zurück, bei den restlichen 1,5 Prozent handle es sich zumeist um leichte Verspätungen.

Öffentliche Fahndung nicht zwingend

Sein Amt habe die Polizei nach dem 23. Juni umgehend über die Flucht des Häftlings informiert, sagte Thomas Manhart, Chef des Kantonalzürcher Amts für Justizvollzug, auf Anfrage des Regionaljournals. «Die Polizei macht dann eine Lagebeurteilung und entscheidet über die taktischen Fahndungsmittel», sagt Manhart.

Im konkreten Fall habe die Polizei keine Veranlassung gehabt, eine öffentliche Fahndung einzuleiten, sagt Manhart. Eine öffentliche Fahndung sei nur möglich, wenn ein konkreter Verdacht auf ein Gewaltdelikt vorliege, gab die Zürcher Kantonspolizei auf Anfrage bekannt.

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