In der Schweiz beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre. Doch Krebserkrankungen, die der Asbest verursacht, brechen häufig erst 20 oder 30 Jahre nach der Arbeit mit dem inzwischen verbotenen Baumaterial aus.
Bundesgericht spielt Ball der Politik zu
Bislang begann für die Schweizer Gerichte die Verjährungsfrist bereits zu dem Zeitpunkt, an dem die Betroffenen das letzte Mal mit Asbest gearbeitet hatten. Das sei unfair, befand der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vor einem Monat. Denn so seien Klagen von Asbest-Opfern chancenlos.
Jetzt spielt das Bundesgericht in Lausanne den Ball der Politik zu: In zwei aktuellen Entscheiden hält es fest, dass die Verfahren von Asbest-Opfern sistert werden sollen, bis es einen politischen Entscheid zu den Verjährungsfristen gibt.
Das gehe so nicht, beschwert sich Martin Hablützel, der als Rechtsanwalt viele Asbest-Opfer vertritt. «Dieser Entscheid ist skandalös», sagt er gegenüber SRF. Damit würden sämtliche hängigen Prozesse verzögert. Die Asbest-Opfer müssten so noch länger warten, bis sie wissen, ob sie eine Entschädigung erhalten.
Parlamentsmühlen mahlen langsam
Das Bundesgericht seinerseits verweist darauf, dass der Bundesrat die Verjährungsfristen ändern will. Die Landesregierung hat nämlich Ende letzten Jahres vorgeschlagen, die Frist bei sogenannten Personenschäden auf 30 Jahre zu verlängern.
Doch den Entscheid darüber fällt das Parlament – und das kann dauern. Ausserdem ist der Erfolg nicht garantiert, denn Wirtschaftskreise sind skeptisch gegenüber längeren Verjährungsfristen.
Hoffen auf Wirkung des Strassburger Urteils
Die Vertreter der Asbest-Opfer hoffen deshalb, dass sich das Europäische Gerichtsurteil trotz der derzeitigen Enttäuschung bald auf die Schweizer Rechtsprechung auswirken wird – unabhängig davon, wie schnell die Politik das Gesetz anpasst.