Ein ranghoher Jurist des Eidgenössischen Finanzdepartements hat sich erfolgreich geweigert, die 2,5 Prozent teure Mehrwertsteuer auf den Radio- und Fernsehgebühren zu entrichten. Das Bundesgericht entschied, dass die Gebühren nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. Denn: Der Gebührenzahler erhält keine direkte Leistung vom Bund, so die Begründung. Ein solches Austauschverhältnis bildet jedoch die Grundlage für die Erhebung einer Mehrwertsteuer.
Ab dem 1. Mai senkt nun das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) die Gebühren um 2,5 Prozent.
Gebühren sind als Subventionen zu begreifen
Der Bund nimmt die Gebühr nicht entgegen, um als Gegenleistung ein Radio- oder Fernsehprogramm zu liefern. Er kauft auch keine Programme bei der SRG oder anderen Anbietern ein. Vielmehr erhebt die Billag für den Bund die Empfangsgebühr, um damit die SRG und andere Programmanbieter zu subventionieren. Subventionen unterstehen jedoch nicht der Mehrwertsteuer, weil keine konkret umschriebene Gegenleistung dafür erwartet wird.
Ausserdem gehört das Recht, Radio- und Fernsehprogramme zu empfangen, zur Informationsfreiheit und ist damit ein Grundrecht. Aus diesem Grund kann dieses Recht nicht vom Bund gegen die Entrichtung einer Gebühr eingeräumt werden.
Das Bundesgericht vergleicht die Empfangsgebühr mit einer Kurtaxe: Das Gemeinwesen erhebt von einem bestimmten Personenkreis die Taxe. Der Ertrag wird an die Kur- oder Verkehrsvereine weitergeleitet, damit diese Leistungen erbringen, die im öffentlichen Interesse sind. Die Abgabepflichtigen können diese nutzen, müssen dies jedoch nicht.