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Bundesrat legt Ausgleich für höheres Frauen-Rentenalter fest
Aus Rendez-vous vom 30.08.2023. Bild: KEYSTONE/Ennio Leanza
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Frauenrentenalter 65 Bundesrat will Frauen für höheres Rentenalter entschädigen

  • Das Rentenalter steigt für Frauen ab 2025 schrittweise von 64 auf 65 Jahre.
  • Für Frauen der sogenannten Übergangsgeneration – Frauen mit den Jahrgängen 1961 bis 1969 – sieht das Gesetz einen Ausgleich vor.
  • Sie können ihre Rente entweder zu besseren Bedingungen vorbeziehen oder sie erhalten, wenn sie bis 65 arbeiten, einen Rentenzuschlag.

Die im September 2022 an der Urne knapp gutgeheissene AHV-Reform wird nun durch den Bundesrat umgesetzt. Er hat heute die Details bekannt gegeben, wie er die Reform umsetzen will. Das Renten-Referenzalter für Frauen steigt 2025 erstmals um drei Monate – betroffen sind 1961 Geborene.

Frauen mit Jahrgang 1962 müssen sechs Monate länger arbeiten, 1963 Geborene neun Monate und 1964 und später Geborene bis zum 65. Geburtstag. Das höhere Referenzalter gilt analog auch für die berufliche Vorsorge.

Kompensation für Mehrarbeit

Der Bundesrat hat am Mittwoch per Verordnung festgelegt, dass der Zuschlag auf die Rente der Frauen der neun Übergangsjahrgänge aufgrund des bis zum Erreichen des Renten-Referenzalters erzielten durchschnittlichen Jahreseinkommens festgelegt wird. Der Beitrag wird lebenslang in unveränderter Höhe ausbezahlt.

Einen Teuerungsausgleich gibt es demnach nicht bei diesem Zuschlag, der je nach Jahrgang und Einkommen zwischen 12.50 und 160 Franken im Monat beträgt. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) hatte moniert, dass bei gleichbleibender Teuerung der Zuschlag am Lebensende der Betroffenen noch knapp halb so viel wert wäre wie derzeit.

Auch Regelung für Teilrente

Bei Teilrenten wird der Rentenzuschlag nach Beitragsjahren abgestuft. Wie die Altersrente soll auch die Höhe des Rentenzuschlags davon abhängen, wie lange die versicherte Frau Beiträge bezahlt hat. Frauen der neun Übergangsjahrgänge, die sich vorzeitig pensionieren lassen, wird die AHV-Rente weniger stark gekürzt.

Die Ansätze werden nach drei Einkommensklassen abgestuft. Fixe Grössen haben diese Einkommensklassen nicht, sondern sie werden anhand der minimalen AHV-Rente bestimmt. Für die höchste Einkommensstufe und bei einem Vorbezug der Rente drei Jahre vor dem Erreichen des Referenzalters liegt der Kürzungssatz bei 10.5 Prozent. Bei den tiefsten Einkommen wird die Rente nicht gekürzt, wenn sie bis ein Jahr vorbezogen wird.

Flexibilisierung des Rentenbezugs

Ab 2024 wird für alle ein Teilvorbezug oder ein Teilaufschub der Rente möglich, was erlaubt, die Erwerbsarbeit schrittweise zu reduzieren. Wer über das Referenzalter hinaus für Lohn arbeitet, kann neu wählen, ob er oder sie auf dem gesamten Einkommen AHV-Beiträge zahlen oder dies bis zum Freibetrag nicht tun will.

Bis 2032 spart die AHV nach Berechnungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) durch die spätere Pensionierung der Frauen rund 9 Milliarden Franken. Der Ausgleich für die Frauen kostet die AHV demgegenüber rund 2.8 Milliarden Franken.

Zweites Standbein der AHV-Reform ist der Zuschuss aus der Mehrwertsteuer für die erste Säule. Der Mehrwertsteuer-Normalsatz steigt am 1. Januar 2024 von 7.7 auf 8.1 Prozent. Der Sondersatz für Beherbergungen wird von 3.7 auf 3.8 Prozent angehoben und der reduzierte Satz von 2.5 auf 2.6 Prozent.

Rendez-vous, 30.08.2023, 12:30 Uhr ;

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