Im August 2010 führte die Partei National Orientierter Schweizer (Pnos) auf dem Rütli eine Veranstaltung durch. Neben 150 Rechtsextremen waren auch unbeteiligte Wanderer und Spaziergänger vor Ort.
Beim gemeinsamen Aufsagen des Rütlischwurs aus Friedrich Schillers «Wilhelm Tell» machte ein Teilnehmer während etwa 20 Sekunden den Hitlergruss. Dafür sprach ihn ein Urner Gericht der Rassendiskriminierung nach Art. 261 bis Absatz 2 Strafgesetzbuch (StGB) schuldig. Es verurteilte den Mann zu einer Busse und einer bedingten Geldstrafe.
Der Verurteilte liess das Urteil aber nicht auf sich sitzen. Er zog das Verdikt bis ans Bundesgericht weiter – mit Erfolg. Denn das oberste Schweizer Gericht hob nun die Verurteilung des Mannes auf.
Kein Nationalsozialismus «verbreitet»
Laut Art. 261 bis Absatz 2 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, «...wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind...»
Entscheidend für das Urteil des Bundesgerichts war das Wort «verbreiten». Denn beim Verbreiten müssen Drittpersonen werbend zu Gunsten solcher Ideologien beeinflusst worden sein.
Wer den Hitlergruss – wie im vorliegenden Fall – in der Öffentlichkeit lediglich verwendet, um damit gegenüber Gleichgesinnten oder unbeteiligten Dritten seine eigene rechtsextreme Haltung zu bekunden, macht sich laut Bundesgericht nicht strafbar.
Die Lausanner Richter hiessen die Beschwerde des rechtsextremen Mannes daher einstimmig gut. Der erfolgreiche Beschwerdeführer erhält 3000 Franken Entschädigung.