Schwimmunterricht muss sein – egal welcher Religion die Schülerin zugehörig ist. Das hat das Bundesgericht in einem entsprechenden Fall entschieden. Die 14jährige Mädchen besucht die zweite Klasse einer Bezirksschule im Aargau. 2011 ersuchte sie zusammen mit ihren Eltern, vom schulischen Schwimmunterricht befreit zu werden. Dieser findet alle fünf Wochen nach Geschlechtern getrennt und unter der Leitung eines Lehrers statt.
Burkini erlaubt
Das Dispensationsgesuch wurde von den zuständigen Behörden abgewiesen. Zu Recht, wie nun in letzter Instanz das Bundesgericht bestätigt hat. In ihrer Beschwerde hatte sich die Familie auf ihre Angehörigkeit zum schiitischen Glauben und ihr damit verbundenes besonders strenges Verständnis des Islam berufen.
Dieses erlaube der bereits geschlechtsreifen Tochter das Schwimmen unter männlicher Beobachtung des Lehrers selbst dann nicht, wenn sie den von der Schule akzeptierten Burkini trage. Hinzu kommt: Andere Männer könnten sie durchs Fenster beobachten.
Kein körperlicher Kontakt
Im Übrigen könne das Mädchen bereits schwimmen und besuche einen privaten Schwimmkurs für muslimische Mädchen. Das Bundesgericht verweist zunächst auf sein Grundsatzurteil von 2008: Gemäss diesem Entscheid geht der obligatorische Schulunterricht der Einhaltung religiöser Pflichten grundsätzlich vor.
Anders als im seinerzeitigen Fall sei hier zwar nicht ein junges Kind, sondern ein 14jähriges Mädchen betroffen. Diesem Umstand habe die Schule indessen dadurch Rechnung getragen, dass der Unterricht nach Geschlechtern getrennt durchgeführt werde. Wohl möge es zutreffen, dass Mädchen in diesem Alter lieber von einer Frau unterrichtet würden. Da die Betroffene bereits schwimmen könne, sei allerdings kein körperlicher Kontakt zum Lehrer notwendig.
Idealvorstellungen aufgeben
Zudem sei ihr das Tragen eines Burkinis erlaubt worden. Mit diesem Ganzkörperbadeanzug bestehe kaum ein Unterschied zum normalen Schulunterricht im Klassenzimmer. Dass ein Mädchen von fremden Männern gesehen werden könne, lasse sich auch andernorts nicht vermeiden, etwa auf dem Schulweg oder in der Turnhalle.
Begünstigung von Parallelgesellschaften
Schliesslich ändere sich auch nichts daran, dass das Mädchen bereits privaten Schwimmunterricht besuche. Beim Schulschwimmen gehe es auch um die Integration, die im Privatunterricht eben gerade nicht stattfinden könne, weil nur muslimische Mädchen teilnehmen würden.
Eine solche Abschottung begünstige vielmehr die Entstehung von Parallelgesellschaften. Insgesamt sei es der Betroffenen und ihren Eltern ohne weiteres zuzumuten, von ihren Idealvorstellungen abzurücken und die hiesigen sozialen und gesellschaftlichen Gegebenheiten zu akzeptieren.
Früher war es anders: Noch in den 1990er-Jahren befreite das Bundesgericht eine muslimische Schülerin vom Schwimmunterricht. Heute gilt das Obligatorium auch, wenn Mädchen und Knaben das Schwimmen gemeinsam lernen.
Letztes Jahr bestätigte das Bundesgericht Geldbussen für zwei muslimische Familien in Basel, die ihre Kinder nicht in den gemischt-geschlechtlichen Schwimmunterricht schicken wollten. Einer der Familienväter hat das Urteil nach Strassburg weitergezogen. Das Urteil der Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte steht noch aus.