Ein Asylbewerber, der bereits in einem anderen Dublin-Staat ein Gesuch eingereicht hat, darf in der Schweiz nicht mehr als vier Tage ohne richterliche Überprüfung in Haft gehalten werden. Das hat das Bundesgericht entschieden. Die erstmalige Prüfung durch einen Richter muss so rasch wie möglich erfolgen. Sechs Wochen Haft, wie im vorliegenden Fall angeordnet wurde, sind zu lange.
Das Bundesgericht hält weiter fest, dass allein die Tatsache, dass er bereits in einem anderen europäischen Land ein Asylgesuch gestellt hat, nicht ausreicht, einen Menschen in Haft zu nehmen. Für eine Haft aufgrund des Dublin-Abkommens müssen konkrete Anzeichen für eine erhebliche Gefahr des Untertauchens bestehen. Damit stärkt das Bundesgericht die rechtliche Position der Asylsuchenden in der Schweiz.
Der konkrete Fall
Ein Afghane stellte im Dezember in der Schweiz ein Asylgesuch. Es stellte sich heraus, dass er bereits in Bulgarien ein entsprechendes Gesuch eingereicht hatte. Da in solchen Fällen das Erstland zuständig ist, teilte ihm das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit, dass auf sein Asylgesuch nicht eingetreten wird.
Damit die Wegweisung nach Bulgarien vollzogen werden konnte, wurde der Afghane in Haft genommen. Er erhob dagegen Beschwerde. Diese wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 1. März abgewiesen. Am 22. März wurde er nach Bulgarien überführt. Der Entscheid wurde ans Bundesgericht weitergezogen. Dieses hat dem Flüchtling nun teilweise recht gegeben. Es stellt fest, dass der Mann zu Unrecht inhaftiert worden war und dass die Haftprüfung durch die Vorinstanz zu lange gedauert hat.
SEM will Untertauchen verhindern
«Das Urteil hat zur Folge, dass wir detaillierter begründen müssen, warum wir für jemanden Haft anordnen oder eben nicht», sagt Léa Wertheimer, die Sprecherin des SEM, zum Entscheid des Bundesgerichts. Geprüft allerdings habe das SEM immer, ob Haft verhältnismässig oder überhaupt angezeigt sei. Nötig sei sie, wenn Anzeichen für ein Untertauchen vorhanden seien. «Diese Anzeichen können sein, wenn jemand seine Identität verschleiert oder verschiedene Asylgesuche mit verschiedenen Identitäten eingereicht hat», erklärt Wertheimer.