Eine fürsorgerische Unterbringung ist ein Zwangsinstrument, auf das Behörden und Ärzte in gewissen Situationen zurückgreifen dürfen. Dabei gibt es zwei verschiedene Anwendungsfelder: Ein Bereich betrifft Personen, die nicht mehr für sich selber sorgen können. Schwere Verwahrlosung kann ein solcher Grund sein. In der Regel geht es um Menschen mit einer schweren psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung.
Gericht entscheidet über Einweisung
In einem solchen Fall darf die Kesb, die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde, eine fürsorgerische Unterbringung in einem geeigneten Heim oder in einer Klinik anordnen. Allerdings könne die Kesb nicht einfach eigenmächtig handeln, betont Andreas Frei. Er ist forensischer Psychiater in Luzern.
Erfahre die Kesb von einem solchen Fall, werde ein juristisches Verfahren eingeleitet, sagt er. Betroffene können dabei vor Gericht Rekurs einlegen. «Erst dann wird vollzogen», so Frei. Klar ist: Fürsorgerische Zwangsmassnahmen sind in einem Rechtsstaat immer eine sensible Angelegenheit. Deshalb wird eine solche Zwangsmassnahme auch alle sechs Monate überprüft.
Einweisung bei «Gefahr im Verzug»
Daneben gibt es eine zweite Möglichkeit: Eine vorsorgliche fürsorgerische Unterbringung. Grundsätzlich darf jeder Arzt eine Personen gegen ihren Willen in eine geschlossene psychiatrische Klinik einweisen lassen, wenn Gefahr im Verzug ist. Sei es nun eine Gefahr für die Person selber oder eine Gefahr für andere Menschen.
Psychiater Frei kennt solche Fälle aus der Praxis. Dabei gebe es ganz klare Kriterien, aufgrund derer ein erfahrener Psychiater davon ausgehen könne, dass jemand zum Beispiel gemeingefährlich sei. «Beispielsweise, wenn jemand sagt, er höre Stimmen, die ihn bedrohen.» In solchen Fällen gelte es, schnell zu handeln.
Wann eine solche Person wieder in die Freiheit entlassen wird, entscheidet in erster Linie die Direktion der Klinik.