Die Schweizer Banken haben eine Liste mit sehr alten nachrichtenlosen Vermögen veröffentlicht. Damit setzen die Institute neue Gesetzesbestimmungen um, die Anfang Jahr in Kraft getreten sind.
Ein bis fünf Jahre Meldefrist
Die neuen Regeln sehen die Ablieferung von Vermögen an den Staat vor, wenn diese seit mindestens 60 Jahren nachrichtenlos sind. Die Namen nachrichtenloser Kundenverbindungen werden nun vorher im Internet publiziert, wie die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) bekannt gab. Dabei geht es um Vermögen von mehr als 500 Franken oder in unbekannter Höhe, wie es beim Inhalt von Schrankfächern der Fall ist.
Meldet sich innerhalb eines Jahres kein Anspruchsberechtigter auf einen veröffentlichten Vermögenswert, müssen die Banken die betroffenen Guthaben an den Staat abliefern. Damit erlöschen die Rechte am Eigentum der Kunden. Bei Vermögen, die seit 1954 oder früher nachrichtenlos sind, beträgt die Meldefrist fünf Jahre.
Dutzende Schliessfächer betroffen
Auf der Liste befinden sich gut 2600 Namen. Damit verbunden sind derzeit Vermögenswerte von rund 44 Millionen Franken und laut Schätzungen rund 80 Schrankfächer. Diese Angaben beziehen sich auf Vermögen, die seit 1955 oder früher nachrichtenlos sind. In den Jahren ab 2016 werden jeweils die Namen nachrichtenloser Vermögen eines Jahres nach 1955 publiziert.
«Mit der Publikation versuchen die Banken ein letztes Mal, den Kontakt zum Kunden wiederherzustellen», erklärte SBVg-Chef Claude-Alain Margelisch im Communiqué. Die Rechtsnachfolger der Kunden erhalten durch diese Publikation nochmals die Möglichkeit, Ansprüche auf nachrichtenlose Vermögen geltend zu machen.
Ansprüche auf ein Vermögen können mit einem Formular gestellt werden, das elektronisch an die betreffende Bank weitergeleitet wird. Für die Beanspruchung von Vermögen werden Nachweise über die Berechtigung verlangt.