Vor allem Linien-Fluggesellschaften wie die Swiss verkaufen für ihre Flüge mehr Sitzplätze als zur Verfügung stehen. Sie arbeiten mit sogenannten Überbuchungsprofilen und optimieren so ihre Sitzauslastung, beziehungsweise ihr Geschäft.
Diese Profile erstellen sie aufgrund historischer Daten der einzelnen Flugverbindungen. Swiss-Sprecherin Sonja Ptassek erklärt: «Mit diesem Überbuchungsprofil wird versucht kurzfristige Annullationen und No-Shows – also Leute, die den Flug nicht antreten – auszugleichen.»
Diese Wahrscheinlichkeitsrechnung geht allerdings nicht immer auf. Die Leidtragenden dieser Praxis sind jene Fluggäste, die zurückbleiben müssen.
Kaum Überbuchungen auf Ferienflügen
Eigentliche Ferien-Fluggesellschaften wie Edelweiss Air überbuchen ihre Flüge selten oder gar nicht. Die Erklärung von Edelweiss-Sprecher Andreas Meier: «Unsere Gäste wollen in die Ferien sagen ihre Flüge in den seltensten Fällen ab.» Bei Ferienflügen rechnen sich Überbuchungsprofile also nicht. Es fehlen die Geschäftskunden, welche ihre Reisepläne kurzfristig ändern.
Dennoch kann es auch bei Edelweiss Air zu Überbuchungen kommen. Ein krasses Beispiel ist ein Flug Ende März von Phuket nach Zürich. Für diesen Flug wurden aufgrund eines Systemfehlers rund 30 Sitzplätze zu viel verkauft.
Anspruch auf Entschädigung
Kann ein Passagier wegen Überbuchung nicht mitfliegen, obwohl er dies will, hat er Anspruch auf einen Ersatzflug oder kann sein Geld zurückverlangen. Zudem hat er das Recht auf eine Entschädigung. Diese ist in einer verbindlichen EU-Verordnung festgehalten. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Reisestrecke.
Bei Distanzen bis zu 1500 Kilometern erhalten Betroffene 250 Euro, bis 3500 Kilometer gibt es 400 Euro und ab 3500 Kilometern 600 Euro. Wenn sich die Reisezeit wegen der Umbuchung nicht massiv verlängert, kann die Entschädigung auch tiefer ausfallen.
Passagiere müssen pünktlich einchecken
Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass die Airline dem Passagier die Buchung bestätigt hat und dass dieser pünktlich am Check-in war. Ist in den Buchungsunterlagen keine genaue Zeit für den Check-in angegeben, müssen Passagiere mindestens 45 Minuten vor dem Abflug am Schalter sein.
Neben der finanziellen Entschädigung haben Flugpassagiere Anspruch auf so genannte Betreuungsleistungen: Also auf Verpflegung, Telefongespräche oder E-Mails oder bei grösseren Verzögerungen auf eine Hotelübernachtung. Entsteht einem Passagier durch eine grosse Verspätung ein Schaden, so kann er diesen unter bestimmten Voraussetzungen von der Airline zurückfordern. Allerdings ist die maximale Haftung der Fluggesellschaft auf rund 6700 Franken begrenzt.
Serie: «Bueche, packe, gnüsse»
Die Kurzserie des Konsumentenmagazins «Espresso» zum Sommerferien-Anfang:
27.06.16: Ärger mit überbuchten Flügen (siehe oben)
28.06.16: Reisen mit Haustieren
29.06.16: Telefonieren im Flugzeug und die Kosten
30.06.16: Datenroaming: Was gibt es für Möglichkeiten?
01.07.16: Alles ums Mietauto