Irgendwann kommt der Tag: Der Sohn oder die Tochter möchte Autofahren lernen und Sie sollen ihn oder sie auf Übungsfahrten begleiten. Nebst guten Nerven sind dabei noch andere Vorraussetzungen und Bedingungen wichtig. «Espresso» hat sie für Sie zusammengestellt.
Allgemein:
- Lernfahrten sind grundsätzlich nur innerhalb der Schweiz erlaubt.
- Bei jeder Lernfahrt muss ein «L» am Fahrzeug befestigt sein.
- Ausserhalb der Familie darf man nur eine Person pro Jahr auf Lernfahrten begleiten.
- Die Beratungsstelle für Unfallverhütung empfiehlt ein Minimum von 3000 Kilometern vor der Prüfung (entspricht ca. 100 Stunden), aufgeteilt auf Fahrschulstunden und private Übungsfahrten.
- Idealerweise spricht man vor Übungsfahrten mit der Fahrschule ab, welche Inhalte zu üben sind und was momentan noch vermieden werden sollte.
Anforderungen an den Begleiter:
- Die Begleitperson muss mindestens 23 Jahre alt sein.
- Die Begleitperson muss seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis besitzen und diesen nicht mehr auf Probe haben.
- Sie muss Fahrausweis und Fahrzeugpapiere mit sich führen.
- Die Begleitperson darf nicht alkoholisiert sein.
Vor der Übungsfahrt:
- Planen Sie gemeinsam die Fahrt entsprechend dem Ausbildungsstand der/des Lernenden. Stellen Sie sicher, dass Sie beim Fahren möglichst flache, gut sitzende Schuhe tragen.
- Bringen Sie auf der Beifahrerseite einen zusätzlichen Rückspiegel an, der die Begleitperson in ihrer Aufgabe unterstützt.
- Stellen Sie vor dem Wegfahren Sitz, Kopfstütze, Spiegel und Gurt richtig ein.
- Üben Sie zu Beginn auf einem Parkplatz, der viel Raum fürs Manövrieren bietet.
Während der Übungsfahrt:
- Wechseln Sie erst dann in den Strassenverkehr (nicht zu komplexe Strecke), wenn die Fahrzeugbedienung automatisiert und ein gleichzeitiges Beobachten des Verkehrs möglich ist.
- Die Begleitperson muss neben dem Fahrzeugführer sitzen (Ausnahme: auf Übungsplätzen, beim Rückwärtsfahren oder Parkieren) und wenigstens die Handbremse leicht erreichen können (Achtung: Nicht alle Autos verfügen über eine geeignete Handbremse).
- Das Befahren von Autobahnen bzw. Autostrassen ist erst erlaubt, wenn der Fahrschüler prüfungsreif ist, das heisst den praktischen Prüfungstermin bestätigt hat.
- Das Befahren von verkehrsreichen Strassen ist erst erlaubt, wenn der Lernfahrer genügend ausgebildet ist. Folgende Manöver sind auf verkehrsreichen Strassen verboten:
- Anfahren in Steigungen
- Wenden
- Rückwärtsfahren und ähnliche Manöver
- Das Mitnehmen von anderen Personen bzw. «Mitführen von Passagieren» ist grundsätzlich erlaubt.
- Bleiben Sie gelassen. Auch beim Motorabwürgen (kommt bei Lernfahrern einfach vor), lassen Sie Drängler vorbeiziehen (für viele Autofahrer wirkt ein L als Aufforderung zum Überholen), wer hupen will soll hupen (wer hupt, denkt nicht ;-)) usw.
- Besprechen Sie nach der Fahrt die erlebten Situationen.
Haftung und Versicherung:
- Die Begleitpersonen müssen dafür sorgen, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und die Verkehrsvorschriften eingehalten werden. Sie sind haftbar bei privaten Lernfahrten und können bestraft werden.
- Für Lernfahrten mit Dritten sollten Fahrschüler eine Versicherung für das Benützen fremder Motorfahrzeuge abschliessen. Für Lernfahrten mit den Eltern empfiehlt sich bei einem neueren Auto nebst der Teil- auch eine Kollisionskaskoversicherung.
- Für Begleiter von Lernfahrten reicht die normale Haftpflichtversicherung. Allerdings lohnt es sich, kurz zu prüfen, ob man bei Versicherungsabschluss Lernfahrten nicht ausgeschlossen hat, um Prämien zu sparen.
Weitere Tipps und Informationen dazu finden Sie bei der Beratungsstelle für Unfallverhütung.