Ja. Wenn in der Bedienungsanleitung oder in der Hausordnung nicht ausdrücklich etwas anderes steht, dürfen Mieterinnen und Mieter die Wohnung verlassen, während ihr Geschirrspüler, die Waschmaschine, der Tumbler oder das Ladegerät läuft. Ein solches Verhalten ist nicht fahrlässig und deshalb haftet Karl nicht, wenn ein Schaden entsteht.
Karls Versicherung - die Hausratversicherung - darf also den Schadenfall nicht ablehnen. Bei der Hausratversicherung sind Hab und Gut zum Neu- oder Wiederbeschaffungswert versichert.
Wann zahlt die Gebäudeversicherung?
Die Schäden am Haus dagegen muss der Vermieter aus der eigenen Tasche bezahlen. Zwar ist in den meisten Kantonen der Abschluss einer Gebäudeversicherung vorgeschrieben.
Diese kommt jedoch nur auf bei Schäden, die durch Unwetter oder Feuer entstanden sind - ausser, der Hauseigentümer hätte eine spezielle Zusatzversicherung für Wasserschäden abgeschlossen.
Produktemängeln kommt das Produktehaftpflicht-Gesetz ins Spiel
Ist jedoch ein Mangel am Geschirrspüler Ursache des Schadens, kann Karls Vermieter für seinen Schaden den Hersteller nach dem Gesetz über die Produktehaftung (PrHG) in die Pflicht nehmen.
Dieser müsste dann den Schaden bezahlen, abzüglich eines Selbstbehalts von 900 Franken. Auch Karls Hausratversicherung könnte in diesem Fall Rückgriff auf den Hersteller nehmen. In der Praxis wird diese Möglichkeit bei grösseren Schäden geprüft.
Unabhängig davon, welche Versicherung für einen Schaden aufkommen muss: Geschädigte wie Karl müssen ihren Schaden belegen können. Aus diesem Grunde ist es ratsam, gerade von wertvolleren Gegenständen die Kaufquittungen samt Fotos an einem sicheren Ort aufzuheben.
Häufig lehnen Versicherungen Schäden zu Unrecht ab
Dass Versicherte einen Schaden melden und kurz darauf von der Versicherung abschlägigen Bescheid bekommen, kommt häufig vor. Diese Begründungen sind nicht immer stichhaltig.
Es lohnt sich deshalb, von der Versicherung eine schriftliche Begründung zu Verlangen mit Hinweis auf die anwendbaren vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen. Wer eine Begründung nicht nachvollziehen kann, kann sie von Fachleuten prüfen lassen. Entweder bei einer Rechtsberatung oder beim Ombudsman der Privatversicherung (Adresse siehe Linkbox).