Nein. Ein Bienenstock in einem dicht besiedelten Wohnquartier beeinträchtigt den Nachbarn zu stark in seiner Wohnqualität.
Grundsätzlich ist die Haltung von Tieren in Wohngegenden zwar erlaubt. Jedoch nur, wenn sie niemanden übermässig belästigen, zum Beispiel durch Lärm oder Gestank. Eine übermässige Belästigung kann auch darin bestehen, dass sich jemand vor den Tieren fürchtet.
Was Nachbarn alles auf die Nerven geht
Wenn Gerichte entscheiden müssen, ob eine Beeinträchtigung übermässig ist, prüfen sie die konkreten Umstände: Dazu gehören die Wohnlage, der Ortsgebrauch und die Anzahl der gehaltenen Tiere.
In einer Landwirtschaftszone wäre wohl nichts gegen die Haltung von Bienen einzuwenden, weil dort generell Nutztiere gehalten werden und die Häuser weit auseinanderstehen. Anders in einem dicht besiedelten Wohngebiet. Als Faustregel gilt: Eine übermässige Beeinträchtigung liegt vor, was der Durchschnitt als unzumutbar empfinden würde.
Neben Tieren gehen vielen Menschen auch Pflanzen, Gerüche, Lärm, Kuh- und Kirchenglocken gehörig auf die Nerven. Davon zeugt die vielseitige und umfangreiche Gerichtspraxis.
Doch nicht nur das. Viele Nachbarn wehren sich, wenn in ihrem Quartier ein Schlachthof, ein Erotiksalon oder eine Gassenküche eröffnet werden soll. Sogar ein Kunstwerk hat es schon vor Bundesgericht geschafft:
Auch Kunst kann stören
Ein Wohnungseigentümer zog seinen Nachbarn vor Gericht, weil dieser eine zwei Meter hohe Skulptur auf seiner Terrasse aufgestellt hatte.
Der Nachbar störte sich daran, dass das Kunstwerk seiner Meinung nach nicht in die Umgebung passte und darüber hinaus die Blicke vorbeigehender Passanten auf sich zog. Dies müsse er sich nicht gefallen lassen, machte der Mann geltend. Er bekam Recht.
Die Skulptur sei für eine ruhige Wohngegend zu auffällig, befand das Bundesgericht. Über Geschmack lässt es sich also streiten. Bis vors höchste Gericht.