Im Auftrag des Parlaments hat der Bundesrat die Praktiken von Inkassounternehmen untersucht und geprüft, ob eine Regulierung notwendig ist. In seiner Untersuchung kommt der Bundesrat zum Schluss, dass es gegen die meisten Unannehmlichkeiten bereits Gesetzesbestimmungen gibt.
Drohungen könnten übers UWG verboten werden
David Rüetschi vom zuständigen EJPD erklärt auf Anfrage des SRF-Konsumentenmagazins «Espresso», der Bundesrat könne sich jedoch vorstellen, einzelne Passagen im bestehenden Recht anzupassen, zum Beispiel im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG. Das Parlament müsste aber einer solchen Gesetzesänderung zustimmen.
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Damit würden allen Personen, die im Inkasso tätig sind, bestimmte Verhaltenspflichten auferlegt: Etwa die Pflicht, den geltend gemachten Betrag zu spezifizieren und zu begründen. Weiter könnte festgehalten werden, dass keine täuschenden oder irreführenden Angaben über die eigenen rechtlichen Möglichkeiten gemacht werden dürfen.
Jedes drohende oder sonstwie unangemessene Verhalten gegenüber dem Schuldner könnte verboten werden.
Verzugszinsen fehlen die rechtliche Grundlage
Eine klare Absage gibt es vom Bundesrat zu den sogenannten und hoch umstrittenen Verzugszinsen. In der Untersuchung kommt der Bundesrat zum Schluss, dass Unternehmen das Inkasso im Normalfall selber durchführen können und es ihnen selber überlassen ist, eine Inkassofirma einzuschalten. Einem pauschal in Rechnung gestellten Verzugsschaden, den der Schuldner zahlen müsse, fehle aber die rechtliche Grundlage.
Gegensätzliche Kräfte im Parlament
Im Parlament beschäftigt das Thema Inkasso die Räte immer wieder. Im vergangenen Herbst hatte der Nationalrat einer Motion zugestimmt, wonach die Schuldner künftig sämtliche Inkassokosten tragen sollen. Der Ständerat muss als nächstes über die Motion befinden.
Auf der anderen Seite haben National-und Ständerat im Winter beschlossen, dass ungerechtfertigte Betreibungen geheim bleiben können. Betreibungen, gegen die sich die betriebene Person mit einem Rechtsvorschlag wehrt, sollen auf Gesuch nicht mehr im Auszug erscheinen, ausser der Gläubiger reagiert innert einer gesetzten Frist von drei Monaten.