So hatte sich «Espresso» Hörer Werner Geel seine Ferien nicht vorgestellt. Statt auf der Piste verbringt er die Tage nun im Hotel. «Am sechsten Ferientag stürzte ich vor dem Eingang ins Restaurant auf einer vereisten Stelle», erzählt Werner Geel. Jetzt ist der Arm im Gips - aufs Skifahren muss er eine Weile verzichten.
Weil Werner Geel für seine Ferien ein Skiabonnement für 13 Tage gekauft hatte, liess er sich vom Arzt ein Zeugnis ausstellen und reichte es bei den Bergbahnen ein. Tatsächlich bezahlen diese einen Teil zurück. Doch mit der Abrechnung ist Werner Geel gar nicht einverstanden.
«Nach meiner Berechnung hätte man mir hundert Franken mehr zurückzahlen müssen», ärgert er sich. «So werden doch Kurgäste noch bestraft, wenn sie verunfallen».
Grundsätzlich keine Rückerstattung
Werner Geel hat Glück im Unglück. Wer in den Skiferien verunfallt und sein Abonnement nicht mehr benützen kann, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Rückerstattung.
Das Obligationenrecht stellt nicht darauf ab, weshalb jemand eine Leistung nicht beanspruchen kann. Eine Rückerstattung gibt es nur, wenn die Bergbahnen ihre versprochene Leistung nicht erbringen können.
In verschiedenen Skiorten gelten beim Kauf von Skipässen allgemeine Geschäftsbestimmungen. So auch im Beispiel von Werner Geel. In diesen Bestimmungen steht, dass der Kunde Anspruch auf eine Rückerstattung hat, wenn der das Ticket wegen Unfall oder Krankheit nicht nutzen kann. Vorausgesetzt, er bringt ein Arztzeugnis.
Unterschiedliche Berechnungen
Werner Geel hat also eine Rückerstattung zu gut. Seiner Berechnung nach 7/13 des Abonnementspreises, also 372 Franken. Die Bergbahnen wollen ihm aber nur 282 Franken zurückzahlen. Grund: Man schreibt dem Kunden den Preis für ein erheblich günstigeres 6-Tagesabonnement gut.
Für diese Art der Berechnung fehlt aber ein Hinweis in den allgemeinen Geschäftsbestimmungen. Aus diesem Grunde kann Werner Geel den nicht verbrauchten Teil seines Abonnements zurückverlangen.
Auch die in der Abrechnung verrechnete Bearbeitungsgebühr ist nicht rechtens. Auch dafür fehlt es an einer vertraglichen Grundlage