Mit einem Dampfbesen lassen sich Böden leichter und besser reinigen, heisst es in der Werbung. «Warum nicht?», dachte sich Antoinette Dossenbach, als sie ein gebrauchtes Gerät auf einem Onlineportal ausgeschrieben sah.
Dossenbach kaufte das seinerzeit fast neue Gerät im März 2014. Ein gutes Jahr später spuckt der Besen nur noch Wasser statt Dampf. Die Garantiefrist läuft noch. Antoinette Dossenbach meldet sich bei der Verkaufsstelle, einem Versandhaus.
Doch dort bekommt sie nach einigem Hin und Her eine seltsame Auskunft: Nicht sie dürfe das Gerät zur Reparatur einschicken, sondern nur die ursprüngliche Käuferin. Auch eine allfällige Gutschrift werde nur dem Konto der «Erstkäuferin» gutgeschrieben.
Der Kundendienst ist überfordert, deshalb gibt's keine Garantie
«So ein Unsinn», findet Antoinette Dossenbach. Und sie möchte vom Konsumentenmagazin «Espresso» auf Radio SRF 1 wissen: «Stimmt diese Auskunft wirklich?».
Es ist Unsinn, was das Versandhaus schreibt. Wer den Mailverkehr zwischen der Kundin und dem Versandhaus genauer liest, sieht: Der Kundendienst will sich vor dem Aufwand drücken, für die Abwicklung des Garantiefalles die Adresse von Antoinette Dossenbach ins System aufzunehmen.
Dabei ist rechtlich völlig klar: Der Verkäufer haftet für die Garantie (oder Gewährleistung). Im Gesetz steht nirgends, dass er diese Leistung nur dem Erstkäufer schuldet.
Allerdings ist es vom Gesetz her möglich, die Garantie einzuschränken. Zulässig wäre es also, zum Beispiel für die Farbechtheit eines Stoffes keine Garantie zu übernehmen, die Haftung für Mangelfolgeschäden auszuschliessen oder eine Frist vorzuschreiben, innerhalb derer der Mangel gerügt werden muss. Eine solche Einschränkung ist aber nur gültig, wenn der Kunde beim Kauf ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Eine im Kleingedruckten versteckte Formel reicht dafür meistens nicht aus.
Beschränkgungen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich
Wenn also der Versandhändler behauptet, die Garantie gelte nicht für jemanden, der ein Gerät vom ursprünglichen Verkäufer übernimmt, so müsste er beweisen können, dass diese Einschränkung in den Allgemeinen Geschäftsbestimmungen steht und dass man den ursprünglichen Käufer darauf hingewiesen hat.
Wären diese Voraussetzungen erfüllt, hätte Antoinette Dossenbach Pech gehabt: Denn die zweijährige Garantiefrist gilt nur bei so genannten Konsumentengeschäften, also wenn eine Privatperson bei einem kommerziellen Anbieter etwas kauft. Unter Privaten gilt weiterhin eine Garantiefrist vom einem Jahr. Und diese Frist wäre hier abgelaufen.