Eine Trennung ist nie einfach. Dennoch hat «Espresso»-Hörer Karl I. Glück gehabt. Er und seine eine ehemalige Freundin konnten sich einigen, wer die gemeinsame Wohnung übernehmen sollte.
Vor einigen Wochen ist die ehemalige Freundin ausgezogen. Der Vertrag lautet aber auf beide. Karl I. möchte, dass der Vermieter den Vertrag auf ihn umschreibt.
Denn: «Diese Wohnung ist meine absolute Traumwohnung. Ich möchte unbedingt dort bleiben.» Doch bevor Karl I. mit seinem Vermieter Kontakt aufnimmt, möchte er von «Espresso» wissen, ob ihn der Vermieter als alleinigen Mieter akzeptieren muss.
Vermieter darf verbleibenden Partner ablehnen
Für eine Vertragsänderung müssen grundsätzlich immer beide Seiten einverstanden sein, also die Mieterseite und der Vermieter.
Im Beispiel von Karl I. wünscht nun der Mieter eine Vertragsänderung. Der Vermieter kann die neuen Bedingungen annehmen oder ablehnen. Er kann also den nach einer Trennung verbleibenden Partner als neuen Mieter ablehnen und die Wohnung anderweitig vergeben.
In der Praxis wird ein Vermieter das jedoch nur dann tun, wenn er mit dem Mieter schlechte Erfahrungen gemacht hat oder wenn er Zweifel daran hat, ob er die Miete aus seinem Einkommen langfristig leisten kann.
Als Faustregel gehen die meisten Vermieter davon aus, dass die Miete maximal einen Drittel des Einkommens ausmachen sollte. Der Vermieter darf also, bevor er den Vertrag auf Karl I. umschreibt, einen Lohnausweis verlangen und einen aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister.
Sollte der Lohn nur knapp reichen, so können Mieterinnen und Mieter in dieser Situation dem Vermieter eine Bürgschaft anbieten oder ein höheres Depot.
Gemeinsame Mieterverträge können nur gemeinsam gekündigt werden
Weigert sich der Vermieter dennoch, den Vertrag auf Karl I. umzuschreiben, so kann dieser auch künftig die Wohnung nur gemeinsam mit seiner ehemaligen Freundin kündigen.
Das bedeutet: Bis zu einer Kündigung haften beide für den Mietzins und bei Schäden. Will Karl I. in der Wohnung bleiben, so muss er sich mit der ehemaligen Freundin darauf einigen und die Bezahlung des Mietzinses regeln. Am besten schriftlich.
Schwierig wird es, wenn sich ein Paar nicht einigen kann, wer die Wohnung übernehmen soll oder wenn eine Partei sich weigert, die Kündigung zu unterschreiben. In diesem Fall bleibt nur der aufwändige und langwierige Weg übers Gericht: Die sich weigernde Person muss dann per Zivilklage dazu gezwungen werden, Hand für eine Lösung zu bieten.
Gemeinsames Wohnen
Damit es gar nicht so weit kommt, sollten Paare einige Punkte vertraglich regeln, wenn sie gemeinsam einen Mietervertrag unterschreiben wollen (siehe Textbox).