«Espresso»-Hörerin Marguerite Müller aus dem Kanton Aargau muss dieser Tage besonders viel Schnee schaufeln. Und zwar «eigenen» und «öffentlichen» Schnee. Wenn nämlich der Schneepflug räumt, schiebe er regelmässig Schnee in ihre Garageneinfahrt, schreibt Müller.
Hauseigentümer haften bei einem Schaden
Diesen öffentlichen Schnee müsse sie wegschaufeln, damit sie überhaupt aus der Garage fahren könne. «Darf die Gemeinde das? Oder muss wirklich ich alles wegschaufeln?», möchte Marguerite Müller wissen.
Hauseigentümer wie Marguerite Müller müssen im Winter zur Schaufel greifen. Sie haben dafür zu sorgen, dass der Zugang zum Haus jederzeit gefahrlos möglich ist. Kommt jemand auf einem vereisten oder verschneiten Gehweg zu Schaden, kann der Hauseigentümer haftbar gemacht werden.
Auf öffentlichem Grund trifft diese Pflicht die Gemeinde. Sie muss einen Winterdienst organisieren, damit die Strassen befahrbar sind. Der Winterdienst muss den Schnee an Strassenrändern lagern, darf ihn also nicht auf private Grundstücke schaufeln. Ablagern von Schnee auf fremden Grundstücken stellt zivilrechtlich einen unerlaubten Eingriff in fremdes Eigentum darf.
Schneeräumung ist kantonal geregelt
Aber: Es kann sein, dass kantonale oder kommunale Rechte spezielle Bestimmungen zu diesem Thema haben. So zum Beispiel das Baugesetz des Kantons Aargau, wo Marguerite Müller wohnt. Darin steht, dass Grundeigentümer den «öffentlichen» Schnee auf ihrem Grundstück klaglos hinnehmen müssen, wenn die Räumung sonst nur mit unverhältnismässigem Aufwand erledigt werden könnte.
Wenn also so viel Schnee fällt, dass der Winterdienst an seine Grenzen stösst, darf er ihn ausnahmsweise auch auf private Grundstücke schaufeln, damit der Verkehr nicht beeinträchtigt wird. Wann immer möglich muss der Schnee aber auf öffentlichen Plätzen deponiert werden.