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Rechtsfrage: Gehen die Schulden mit dem Privatkonkurs unter?
Aus Espresso vom 07.05.2015. Bild: Colourbox
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Sonstiges Recht Gehen die Schulden mit dem Privatkonkurs unter?

Ein «Espresso»-Hörer konnte seine Schulden nicht mehr bezahlen und musste deshalb Privatkonkurs anmelden. Sechzehn Jahre sind seither vergangen. Jetzt will einer seiner ehemaligen Gläubiger sein Geld zurück. «Espresso» erklärt, weshalb die Schulden auch nach dem Konkurs nicht getilgt sind.

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Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

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Dass man durch einen Privatkonkurs von seinen Schulden befreit wird, ist ein weit verbreiteter Irrtum.

Richtig ist: In einem Konkursverfahren wird das gesamte noch vorhandene Vermögen eines Schuldners gepfändet und auf die Gläubiger verteilt. In der Praxis reicht das vorhandene Vermögen aber meistens hinten und vorne nicht.

Die Schulden bleiben - in Form von Verlustscheinen

Für die nicht bezahlten Schulden stellt das Betreibungsamt sogenannte Verlustscheine aus. Ein Verlustschein ist ein Beleg dafür, dass im Konkursverfahren nicht alle offenen Rechnungen bezahlt worden sind. Die Schulden bestehen weiter: in Form dieser Verlustscheine.

Mit einem Verlustschein kann ein Gläubiger den Schuldner jederzeit wieder betreiben. Aber: Nach einem Privatkonkurs muss ein Schuldner erst bezahlen, wenn er zu neuem Vermögen gekommen ist.

Was tun, wenn der Gläubiger nach Jahren sein Geld will?

Wer wie der Tessiner «Espresso»-Hörer einen Privatkonkurs hinter sich hat, sollte sich rechtlich beraten lassen, wenn Gläubiger gestützt auf alte Verlustscheine Zahlungen einfordern.

Wann verjähren Verlustscheine?

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Verlustscheine verjähren nach 20 Jahren. Früher waren sie unverjährbar. Seit der Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) verjähren Verlustscheine, die vor 1997 ausgestellt worden sind, Anfang 2017.

Zunächst ist zu prüfen, ob der Verlustschein nicht bereits verjährt ist. Verlustscheine verjähren nach 20 Jahren. Danach können sie nicht mehr eingefordert werden. Aber: Leitet ein Gläubiger vor Ablauf dieser 20 Jahre eine Betreibung ein, so beginnt die Verjährungsfrist von neuem zu laufen.

Ist der Verlustschein nicht verjährt, so kann ein Schuldner geltend machen, er sei seit dem Konkurs nicht zu neuem Vermögen gekommen. Hat der Gläubiger die Betreibung eingeleitet, so muss der Schuldner mit dieser Begründung Rechtsvorschlag erheben. Danach kann der Gläubiger verlangen, dass ein Gericht prüft, ob der Schuldner wirklich kein neues Vermögen hat.

Das teure Auto kann gepfändet werden

Was als «neues Vermögen» gilt, ist im Gesetz nicht geregelt. Die Gerichte haben einen gewissen Ermessensspielraum. Luxus, ein teures Auto oder eine Eigentumswohnung, gelten überall als neues Vermögen und sind damit pfändbar, ebenso ein Verdienst, der deutlich über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegt. Gegenstände des täglichen Bedarfs hingegen oder Geldreserven für wenige Monate können hingegen nicht gepfändet werden.

Nur rechtzeitiges Verhandeln kann eine neue Betreibung verhindern

Ist ein Schuldner zu neuen finanziellen Mitteln gekommen, so sollte er unbedingt mit seinem Gläubiger eine Abzahlungsvereinbarung abschliessen und so einer Betreibung zuvor kommen. Stellt ein Gericht fest, das neues Vermögen vorhanden ist, so kann der Gläubiger eine Pfändung verlangen. Gewonnen ist in diesem Fall gar nichts, denn: Mit einer Pfändung beginnt sich die Schuldenspirale aufs Neue zu drehen.

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