Das Hotelzimmer im Ferienprospekt wird als sauberes Superior-Zimmer angepriesen, tatsächlich lauert aber überall Schimmel und die Matratze ist fleckig. Oder: Das Foto des türkisblauen Swimmingpools lädt zum Baden ein, in Tat und Wahrheit möchte man aber nicht einmal den kleinen Zeh in die unappetitliche Brühe stecken.
Solche Ferien-Enttäuschungen erleben Viele. Wann aber kann man von einem Mangel sprechen? Und wann steht eine Entschädigung zu? Das ist gar nicht so leicht zu beantworten und muss je nach Einzelfall entschieden werden.
Mehrauslagen müssen erstattet werden
Ein Reisemangel berechtigt zu einer angemessenen Reisepreisminderung, deren Höhe oft in Prozent vom Reisepreis festgelegt wird. Als Orientierung dient die von einem deutschen Gericht entwickelte «Frankfurter Tabelle» (siehe Linkbox). Sie ist zwar weder in Deutschland noch in der Schweiz rechtlich verbindlich, wird jedoch bei Streitigkeiten von Anwälten und Gerichten teilweise beigezogen. In jedem Fall zu entschädigen sind auch allfällige Mehrauslagen.
Orientierungshilfe:
Wichtig ist, dass Betroffene sofort reagieren, meint Reiserechtsexperte Reto Ineichen. Er hat für «Kassensturz/Espresso» die wichtigsten Tipps zusammengestellt:
Richtig reagieren bei Mängeln
- Den Mangel sofort melden, und zwar vor Ort (z.B. Hotel) und beim Reiseveranstalter in der Schweiz (Vertragspartner).
- Geben Sie beiden ein bis zwei Tage Zeit, um Abhilfe zu schaffen.
- Weisen Sie gleichzeitig darauf hin, dass Sie nach Ablauf der Frist selber und auf Kosten des Reiseveranstalters für Abhilfe sorgen werden (muss angemessen sein).
- Haben Sie das Problem mündlich besprochen, senden Sie eine kurze Zusammenfassung des Gesprächs per Mail oder Fax an den Leistungsträger vor Ort und an den Reiseveranstalter. So können Sie Ihr rechtzeitiges und richtiges Handeln nachweisen.
- Sammeln Sie Beweise (Fotos, Video- oder Tonaufnahmen) und schreiben Sie sich alle wichtigen Informationen und Feststellungen auf, damit später nichts vergessen geht. Bewahren Sie die Quittungen für Mehrauslagen auf.
- Wenden Sie sich sofort nach der Rückkehr schriftlich an den Reiseveranstalter. Listen Sie die Mängel nochmals auf und legen Sie Kopien Ihrer Beweise und Quittungen bei.
Findet sich keine Einigung, kann allenfalls der Ombudsman der Schweizer Reisebranche vermitteln. Kontakt:
Ombudsman der Schweizer Reisebranche
Postfach
CH 8038 Zürich
Telefon 044 485 45 35 (Montag bis Freitag, 10 bis 16 Uhr)
- Hilft auch das nicht, bleibt nur noch der Gang vor Gericht. Allerdings lohnt sich eine Klage nur bei grösseren Beträgen und sehr guter Beweislage. Da Sie sowohl für das Gericht wie auch für Ihren Anwalt Kostenvorschlüsse leisten müssen und zudem das Risiko tragen, im Falle des Unterliegens auch noch die Kosten für den Rechtsvertreter des Reiseveranstalters bezahlen zu müssen, sehen die meisten Reisenden von solchen Schritten ab.
Schöne Worte im Ferienprospekt
Damit solche Enttäuschungen schon gar nicht erst passieren, lohnt es sich, im Ferienkatalog zwischen den Zeilen zu lesen. Reto Ineichen hat ein paar typische Formulierungen aufgeschlüsselt und sagt, was sie wirklich bedeuten können.