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Fragen und Antworten Experten-Chat zum Thema Vorsorgeauftrag

Die Fachrunde beantwortete im Live-Chat viele spannende Fragen aus dem Publikum. Das Protokoll.

Fachpersonen im Live-Chat

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Annina Spirig
Spezialistin persönliche Vorsorge, Pro Senectute

Gabriela Baumgartner
Rechtsexpertin «Kassensturz/Espresso»

Patrick Fassbind
Amtsleiter KESB Basel-Stadt

Das Protokoll:

Guten Tag. Wir sind verheiratet mit zwei Söhne (16/19) und im weiteren familiären Umfeld stark eingebettet. Leider gab es bereits Todesfälle wie auch Urteilsunfähigkeiten, welche immer nach bestem Wissen und Gewissen im Sinne des betroffenen Menschen geregelt wurde. Dies weil wir ein starkes Gerechtigkeit Bewusstsein haben und die eigenen Interessen dem Wohle des betroffenen vorziehen. Im Umgang mit Behörden und Institutionen gab es diverse, auch Kosten Intensive Positionen (seitens KESB) welche einfach nicht hätten sein müssen. In Ihrem Beitrag wurde dies thematisiert – mit dem Psychiatrie Gutachten – welches Seiten KESB Verlang/Verfügt wurde, damit ein Vorsorgeauftrag aktiviert werden kann. Wer hat das Gutachten bezahlt? Wenn ICH der betroffene gewesen wäre, würde ich toben, würde meine Entscheidung von eine fremden Instanz in Frage gestellt werden oder auf meine Kosten genehmigt/abgelehnt werden. Es gibt so viele Fassetten Rund um dieses Thema, wo den Angehörigen auch Bürden auferlegt werden, die bei neutraler Beratung im Verfehlt vermieden werden könnten. An wenn können wir uns wenden, ohne einen kostspieligen Spezialisten beizuziehen? Können Sie uns ein paar Vorlagen oder Angaben machen, wo wir uns neutral orientieren können? Besten Dank im Voraus und Kompliment für Ihre Arbeit.

Annina Spirig: Guten Tag, Es gibt diverse kostenlose und neutrale Beratungsangebote zum Vorsorgeauftrag. Beispielsweise bietet Pro Senectute in allen Regionen entsprechende Beratungen und Vorlagen an. Zudem finden Sie auf der Website Informationen.

Guten Tag, ich bin gerade vor dem Abschuss meines Vorsorge Auftrags. Für das Testament hatte ich Kontakt mit einer Notarin. Meine Frage, wie und wo soll ich den Vorsorge Auftrag deponieren, wenn ich dies nicht bei dem Notar mache? habe heute Vormittag gehört, dass auch ein einfaches Schreiben ( Welche Person Bescheid weiss ) reichen würde für erste Hilfe...

Annina Spirig: Guten Tag Wichtig ist, dass die von Ihnen ernannte Person eine Kopie des Vorsorgeauftrages erhält, mit der Information wo sich das Original befindet. Das Originaldokument können Sie an einem gut auffindbaren Ort in Ihrer Wohnung hinterlegen oder die KESB ihrer Region anfragen, ob Sie das Dokument direkt bei der Behörde deponieren können. Falls dies nicht der Fall wäre, ist ein Eintrag, mit der Info wo sich das Original befindet, im Register des Zivilstandsamtes empfehlenswert.

Guten Tag. Vorsorge, so eine wichtige Sache, doch auch so kompliziert. Ich bin 30-jährig, verheiratet und in der kommender Zeit ist die Familienplanung eine kommenden Sache. Nun mein Anliegen: Was ist «gescheit» für die Vorsorge? Auf was muss man besonders achten (PK, Säule 3a ect.)? herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung.

Annina Spirig: Guten Morgen, Die Vorsorge kann unterschieden werden in «persönliche Vorsorge» und «finanzielle Vorsorge». Für letztere empfehle ich Ihnen, sich durch ein Finanzinstitut ihres Vertrauens beraten zu lassen. Für die persönliche Vorsorge stellt sich die Frage, ob im Falle einer Urteilsunfähigkeit ausserordentliche Handlungen wie bspw. ein Liegenschaftsverkauf zu tätigen wären, welche die ehelichen Vertretungsrechte übersteigen. Wäre dies der Fall, könnte die Erstellung eines Vorsorgeauftrages gut für Sie sein. Für die gesundheitliche Vorausplanung empfehle ich Ihnen eine Patientenverfügung zu erstellen.

Grüezi. Ich besitze zwei Liegenschaften in Kanton ZH, die ich auch verwalte. Meine Mutter (90 Jahre alt und dement) hat die volle Nutzniessung dieser Liegenschaften, die ich von ihr als Schenkung erhalten habe. Meine Mutter hat einen Vorsorgeauftrag gemacht, der jedoch bis jetzt nicht validiert wurde. Sie lebt in ihrem Haus mit einer Betreuerin.Für die Verwaltung der Liegenschaften habe ich eine Vollmacht. In den nächsten Jahren wird es nötig sein, die Heizung in einem der Häuser zu erneuern, was ohne Hypothekerhöhung nicht möglich sein wird. Auch wenn meine Mutter eines Tages in ein Plegeheim überwechseln muss, müsste ich eventuell Geld aufnehmen, um die Kosten tragen zu können. Im Schenkungsvertrag gibt es eine Klausel, die besagt, dass es für eine Veräusserung oder Hypothekerhöhung das Einverständnis von beiden, meiner Mutter und mir, braucht. Meine Mutter ist nicht mehr urteilsfähig. Ich habe grosse Skrupel, den Vorsorgeauftrag validieren zu lassen, weil ich einerseits das Gefühl hätte, meine Mutter zu entmündigen und andererseits der KESP bei allem Rechenschaft zu schulden. Was raten Sie mir, wie ich vorgehen sollte? – Ich bin übrigens einziges Kind und Alleinerbe. Dane für Ihre Antwort

Patrick Fassbind: Allenfalls reicht die bestehende Vollmacht – je nach Formulierung – vorerst aus. Sollte dies einmal nicht mehr der Fall sein, weil Banken etc. die Vollmacht nicht mehr akzeptieren, kommen Sie nicht um die Validierung des Vorsorgeauftrags herum. Nach der Validierung des Vorsorgeauftrags kontrolliert Sie die KESB nicht. Da Ihre Mutter bereits urteilsunfähig und damit handlungsunfähig ist, ändert die Validierung des Vorsorgeauftrags durch die KESB daran nichts.

Guten Tag, meine Frage: Nach wie vielen Jahren sollte ein solcher Vorsorgeauftrag erneuert werden (Verjährungsfrist) und was ist wenn mehrere Vorsorgeaufträge, die auf die selbe Person lauten, vorhanden sind? Freundliche Grüsse

Gabriela Baumgartner: Guten Tag. Bei Vorsorgeaufträgen gibt es keine Verjährungsfrist, also kein Ablaufdatum. Es ist aber sinnvoll, sich von Zeit zu Zeit zu überlegen, ob der Inhalt noch Ihren Wünschen entspricht. Wenn jemand mehrere Vorsorgeaufträge verfasst hat, müsste die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde prüfen, welchen sie in Kraft setzen kann. Das kann Probleme geben. Deshalb sollten Sie, wenn Sie einen neuen Vorsorgeauftrag verfassen, den alten vernichten. Alles Gute.

Bis heute habe ich noch nie etwas positives über die KESB erfahren. In allen Fällen die mir bekannt sind haben sie sich eingemischt, obwohl innerhalb der Familie alles geklärt war. Ich möchte nicht, dass sich meine Nachkommen mit denen herumschlagen müssen. Was kann ich tun?

Patrick Fassbind: 90% aller Verfahren bei der KESB werden im Einvernehmen aller Beteiligten abgeschlossen. Leider sind immer nur die negativen Geschichten in den Medien. Die KESB arbeiten professionell und auf Augenhöhe mit den Betroffenen und deren Umfeld. Sie können nichts tun, um die KESB völlig auszuschalten. Sie hat nicht die Interessen der Familien, sondern der Betroffenen zu schützen. Auch wenn das die Angehörigen anders sehen. Dafür müssen aber schwerwiegende Gefährdungsmomente vorhanden sein. Das ist in 10% der Verfahren der Fall. V.a. wenn innerhalb der Familie Streitigkeiten bestehen.

Guten Tag. Ich bin Deutsche und nach der Heirat mit meinem Schweizer Ehemann auch Schweizerin. In meinem Vorsorgeauftrag habe ich vorgesehen, an zweiter Stelle (nach meinem Ehemann) meine zehn Jahre jüngere Schwester einzusetzen. Diese wohnt allerdings ca. 500 km entfernt in Deutschland und ist mit der schweizerischen Gesetzgebung kaum vertraut. Meine Fragen: – macht es Sinn, meine Schwester als meine Vertreterin einzusetzen? – würde die KESB so eine Person als Beistand/Vertreterin überhaupt genehmigen? Vielen Dank für Ihre Antwort. Freundliche Grüsse

Patrick Fassbind: Selbstverständlich. Die Distanz allein ist kein Ausschlusskriterium. Schweizer Rechtskenntnisse sind nicht erforderlich. Selbstverständlich macht es die Auftragserfüllung einfacher, wenn jemand die Schweizerischen Verhältnisse kennt. In Basel besteht bei der KESB eine Beratungsstelle für Vorsorgebeauftragte, die für alle Fragen zur Verfügung steht.

Ich bin verheiratet, 74 Jahre, 2 verheiratete Kinder, 7 Enkel und besitze ein REFH, sonst nicht viel Vermögen, die Kinder bekamen einen Erbvorbezug. Macht ein Vorsorgeauftrag Sinn. Im Testament setze ich die Kinder auf den Pflichtteil von 25%.

Gabriela Baumgartner: Guten Tag, Sie stellen hier eine erbrechtliche Frage. Ein Vorsorgeauftrag regelt, wer Ihre Angelegenheit besorgen soll, wenn Sie urteilsunfähig werden. Ehepaare haben in diesem Fall ein gegenseitiges Vertretungsrecht für alltägliche Angelegenheiten, weshalb ein Vorsorgeauftrag meist nicht nötig ist. Der Verkauf einer Liegenschaft ist eine nicht alltägliche Angelegenheit. Dafür wäre – wenn es keinen Vorsorgeauftrag gibt – die Einwilligung der KESB nötig. Diese hat zu prüfen, ob die Interessen der urteilsunfähigen Person gewahrt werden. Ob Sie in Ihrem Fall einen Vorsorgeauftrag benötig, kann ich aufgrund Ihrer Schilderungen nicht beurteilen. Am besten lassen Sie sich beraten. Die Pro Senectute bietet in vielen Kantonen unentgeltliche Beratung an. Adressen von anderen Beratungsstellen finden Sie unter diesem Link: https://www.srf.ch/sendungen/kassensturz-espresso/nuetzliche-adressen-von-beratungsstellen-2. Alles Gute!

Ich bin seit Kurzem geschieden, habe zwei kleine Kinder und wohne in einem Haus, dessen Eigentümer ich bin. Zudem bilde ich mit meinen zwei Brüdern eine einfache Gesellschafft, da wir mehrere Renditeliegenschaften im Gesamteigentum halten. Im Falle meiner Urteilsunfähigkeit stelle ich mir vor, dass es bezüglich der Renditeliegenschaften kompliziert werden könnte, wenn die KESB im Spiel wäre. Für jede Entscheidung (Verkauf, Investition, etc.) braucht es das Einverständnis von allen drei Brüdern, wobei ich die federführende Person bin im Umgang mit der Liegenschaftsverwaltung. Würde sich ein Vorsorgeauftrag in dieser Situation empfehlen? Könnten im Vorsorgeauftrag auch beide Brüder eingesetzt werden, damit sie gemeinsam entscheiden müssen?

Patrick Fassbind: Das sehen Sie richtig. In Ihrer Situation macht ein Vorsorgeauftrag sehr viel Sinn. Es macht sehr viel Sinn, wenn Sie Ihre Brüder in Ihrer Situation als Vorsorgebeauftragte einsetzen.

Wir haben eine Eigentumswohnung. Ist es vorteilhaft, diese noch zu Lebzeiten an eines der Kinder zu verkaufen mit der Eintragung eines lebenslänglichen Wohnrechts. Kann man damit die Kesb umgehen? Oder braucht es dann, wenn einer der Ehepartner stirbt immer noch die Kesb? Ich stelle mir vor, dass damit alles ohne Vorsorgeauftrag geregelt werden kann. Danke für Ihre Antwort. Beste Grüsse

Gabriela Baumgartner: Guten Morgen. Sie stellen hier eine erbrechtliche Frage. Wenn von einem Ehepaar ein Partner stirbt, dann erbt die überlebende Partnerin. Wie viel, hängt von den gesetzlichen Vorgaben und von allfälligen testamentarischen Regelungen ab. Im Beitrag heute Vormittag ging es um die Frage, wer sich um die Angelegenheiten kümmert, wenn bei einem Ehepaar die eine Partnerin nicht mehr urteilsfähig ist. Hier wurde gesagt, dass Ehepaare von Gesetzes wegen für alltägliche Angelegenheiten ein gegenseitiges Vertretungsrecht haben. Der Verkauf einer Wohnung oder eines Hauses ist eine ausserordentliche Angelegenheit. Hier muss die KESB den Verkauf bewilligen. Sie prüft dabei, dass die Interessen der urteilsunfähige Person nicht verletzt werden. Ehepaare können sich aber auch in einem Vorsorgeauftrag gegenseitig einsetzen. In den meisten Fällen ist dies aber nicht nötig. Am besten lassen Sie sich persönlich beraten. Die Pro Senecute bietet in den meisten Kantonen kostenlose Beratungen an. Adressen von weiteren Beratungsstellen finden Sie unter diesem Link: https://www.srf.ch/sendungen/kassensturz-espresso/nuetzliche-adressen-von-beratungsstellen-2. Alles Gute.

Grüezi. Mein Mann ist kürzlich gestorben. Ich bin jetzt ganz alleine, ohne Familie. Nun habe ich den Vorsorgeauftrag einem Treuhand übergeben und diesen mit der Gemeinde erstellt. Muss mit das Treuhand Büro die Ausführung bestätigen? Ich bin verunsichert nach der Expresso Sendung heute morgen. Muss ich diesen auch eine Vollmacht ausstellen für Dienstleistungen, wenn ich verunfallt oder krank bin? Auf was muss ich in meinem persönlichen Fall achten. Wie gesagt, ich habe keine Familie und Angehörigen mehr. Oder ist es das Beste, wenn ich einfach die Kesb wirken lasse? Leider ist die Chemie zwischen meiner zuständigen Person bei dem Treuhand nicht so optimal. Danke vielmals für Ihre Unterstützung. Freundliche Grüsse

Annina Spirig: Guten Morgen So wie ich herauslese, haben Sie ein Treuhandbüro als juristische Person in ihrem Vorsorgeauftrag ernannt. Das Vertrauen / die Chemie ist jedoch nicht optimal. Es stellt sich die Frage, ob Sie tatsächlich möchten, dass sich diese Firma um ihre persönlichen, rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten kümmert, wenn Sie nicht mehr in der Lage dazu sind. Sollten Zweifel bestehen, so wäre eine durch die KESB eröffnete Beistandschaft tatsächlich besser. Es gibt beispielsweise viele freiwillige Beistandspersonen, die ihre Aufgabe sehr gut und gerne machen.

Was sind «gewöhnliche» und was sind «ausserordentliche» Vermögensverwaltungs Geschäfte / Handlungen ?

Patrick Fassbind: Gewöhnlich ist alles, was mit dem Lebensunterhalt und der normalen Verwaltung des Vermögens zusammenhängt und üblicherweise notwendig ist. Ausserordentlich ist die Vermögensverwaltung, wenn es zum Beispiel um einen Verkauf einer Liegenschaft geht.

Ich habe einen Vorsorgeauftrag. 1. Frage: muss ich den Vorsorgeauftrag bei der KESB hinterlegen? Im Moment hat ihn meine einzige Tochter. 2. was passiert wenn ich sterbe und meine Tochter das Erbe ablehnt ( was ja meist eine Zeit dauert bis der Erbschein etc. erhältlich ist? Ich beziehe AHV-Zusatzleistungen, sie würde also „Schulden“ erben. Da sie viele Steuern zahlt Familie mit 3 Kindern) müsste sie die Zusatzleistungen zurückzahlen wenn sie das Erbe antreten würde? Besten Dank für Ihre Hilfe. mit freundlichen Grüssen

Patrick Fassbind: Nein, Sie müssen ihn nicht hinterlegen. Je nach Kanton ist das aber möglich. Sie müssen einfach sicherstellen, dass dieser im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit aufgefunden wird. Sie können den Hinterlegungsort im Zivilstandsregister hinterlegen.

Guten Morgen, Ich bin verheiratet, habe 3 erwachsene Kinder. Wir haben ein intaktes, gutes Familienverhältnis. Wenn wir ein Vorsorgeauftrag ( wir als Ehepaar) haben, worin wir uns gegenseitig und auch die Kinder, im Falle einer Urteilsunfähigkeit als Vertreter einsetzten,--- ist in diesem Fall mein Hausarzt verpfichtet, eine Urteilsunfähigkeit z.B. meines Ehemannes der KSKB zu melden? Kann ich den Vorsorgeauftrag auch selber machen? Gibt es eine einfache Vorlage für einen Vorsorgeauftrag? Danke zum voraus

Annina Spirig: Guten Morgen Wenn Sie und Ihr Mann einen Vorsorgeauftrag erstellen möchten, dann müssen Sie das je einzeln tun. Daher: Ihr Mann erstellt einen Vorsorgeauftrag in seinem Namen und ernennt darin Sie an erster Stelle (und allenfalls die Kinder an zweiter Stelle) und umgekehrt. Wenn bei Ihrem Mann eine Urteilsunfähigkeit eintreffen würde und ihre ehelichen Vertretungsrechte nicht mehr ausreichen, dann müssen Sie sich an die KESB wenden, damit der Vorsorgeauftrag validiert werden kann. Der Hausarzt macht nicht automatisch eine Meldung an die KESB. Für die Erstellung des Vorsorgeauftrag gibt es diverse Vorlagen. Beispielsweise vom SRK oder von der Pro Senectute (Docupass).

Ich, weiblich, 62 Jahre alt, lebe mit meinem Partner, 69 Jahre alt, seit 30 Jahren zusammen. Die Eltern beiderseits sind verstorben, wir haben aber beide mehrere Geschwister. Kinder haben wir keine. Im Falle der Urteilsunfähigkeit des einen oder anderen Partnerteils: Ist ein Vorsorgeauftrag für uns notwendig? Reicht ein einfaches Dokument, in dem wir uns gegenseitig mit der Vertretung bevollmächtigen? Muss ein Vorsorgeauftrag nicht zwingend der KESB vorgelegt werden?

Gabriela Baumgartner: Guten Morgen, ein Vorsorgeauftrag muss der KESB eingereicht werden, wenn die betreffende Person urteilsunfähig geworden ist. Sie und Ihr Partner könnten je einen Vorsorgeauftrag machen oder Sie könnten in einem einfachen Dokument festhalten, dass Sie sich gegenseitig als Beistandsperson wünschen, sollten Sie urteilsunfähig werden. Wenn nichts dagegen spricht, würde die KESB diesen Willen umsetzen und Sie oder Ihren Partner als Beistandsperson einsetzen. Es gibt bereits Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, die solche Erklärungen entgegen nehmen. Am besten lassen Sie sich bei der KESB oder bei einer Rechtsberatungsstelle beraten. Adressen von Beratungsstellen finden Sie unter diesem Link: https://www.srf.ch/sendungen/kassensturz-espresso/nuetzliche-adressen-von-beratungsstellen-2. Alles Gute.

Guten Morgen. Mein Mann leidet unter starker Demenz, ist urteils- und handlungsunfähig und lebt im Pflegeheim. Nun muss ich unsere Eigentumswohnung leider verkaufen. Einen Vorsorgeauftrag haben wir beide nicht und auch keine Patientenverfügung. Ist es also sinnvoll dies nachzuholen? In administrativen Fragen werde ich von der Büro-Spitex unterstützt, kann ich diese ev. damit beauftragen? Für Ihre Antwort danke ich Ihnen im Voraus herzlich.

Annina Spirig: Guten Morgen Damit ein Vorsorgeauftrag seine Gültigkeit hat, muss dieser im Zustand der Urteilsfähigkeit errichtet werden. Aufgrund Ihrer Schilderung ist dies bei Ihrem Mann nicht mehr der Fall. Weil ein Verkauf der Eigentumswohnung die ehelichen Vertretungsrechte überschreitet, sollten Sie sich diesbezüglich mit der Erwachsenenschutzbehörde in Ihrer Region in Verbindung setzen, damit Sie für diese Handlung entsprechend Zustimmung erhalten.

Ich bin verheiratet (Jahrgang 1944 und 1946) und wir haben beide weder Kinder noch sonstige Verwandte. Wenn ich die Aussage von heute Morgen richtig verstanden habe, ist es in diesem Fall nicht angebracht, einen Vorsorgeauftrag zu erstellen. Wir haben ein Testament. Sollten wir beide urteilsunfähig sein, wer sorgt dafür, dass unser Testament respektiert wird? Danke für Ihre Auskunft und beste Grüsse

Gabriela Baumgartner: Guten Morgen, als Ehepartner haben Sie ein gesetzliches Vertretungsrecht. Vor diesem Hintergrund brauchen Sie keinen Vorsorgeauftrag. Ihre Testamente können Sie bei der an Ihrem Wohnort zuständigen Behörde hinterlegen. So stellen Sie sicher, dass die Testamente respektiert werden. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde, welche Behörde dafür zuständig ist. Alles Gute

Guten Tag, meine Frau und ich besitzen eine Eigentumswohnung und Wertschriften über eine halbe Million Franken. Wir haben zwei erwachsene Kinder. Wir wollten einen Vorsorgeauftrag erstellen, weil das überall empfohlen wird. Nach der Espresso-Sendung sind wir nun aber unsicher, ob das überhaupt noch nötig ist. Was empfehlen Sie uns? Danke für die Antwort.

Patrick Fassbind: Bei Ihren komplexeren Vermögensverhältnissen macht das durchaus Sinn, ist aber nicht nötig. Ohne Vorsorgeauftrag würde einfach eine Beistandschaft errichtet, wenn das nötig wird. Die KESB wird dann Ihrem Wunsch entsprechend ihren Wunschbeistand einsetzen. Sie haben Anspruch darauf, dass eine geeignete Wunschbeistandsperson von der KESB dann auch als Beistandsperson eingesetzt wird. Bei der KESB Basel können Sie den Namen der Wunschbeistandsperson sogar kostenlos registrieren.

Im Fall meines Bruders im Kanton Bern besteht ein notariell beglaubigter Vorsorgeauftrag. Inzwischen haben sich seine familiären Verhältnisse so verändert, dass er den bezeichneten Vertreter durch eine andere Person ersetzen möchte. Mein Bruder ist gesundheitlich angeschlagen und kann handschriftlich kein Dokument mehr verfassen, er ist jedoch bei klarem Verstand und kann noch unterschreiben. Wie kann er am einfachsten vorgehen?

Patrick Fassbind: Dann bleibt nichts anderes übrig als die Änderung wiederum von einem Notar bzw. einer Notarin beurkunden zu lassen.

Liebes Expertenteam, Ich habe zwei Fragen: Im Falle eines nicht mehr zurechnungsfähigen Zustandes möchte ich meiner Partnerin (keine eingetragene Partnerschaft) die Möglichkeit geben für mich zu sorgen, zu entscheiden was mit mir passieren soll und mich im Krankenhaus o.ä. zu besuchen. Kann ein Krankenhausbesuch ohne Rücksprache mit der KESB und unverzüglich stattfinden? Kann ich das mit einem Vorsorgeauftrag abdecken? Sollte obiger Fall eintreten, wie kann ich ihr Zugriff auf finanzielle Mittel ermöglichen, damit nötige Ausgaben getätigt werden können ohne dass sie mit meinen direkten Nachkommen Rücksprache halten muss. Ist der Vorsorgeauftrag in diesen Fällen das richtige?

Patrick Fassbind: Ihre Lebenspartnerin ist in medizinischen Angelegenheiten vertretungsberechtigt. Wollen Sie noch inhaltliche Weisungen über Ihre medizinische Behandlung erteilen, empfiehlt es sich, noch eine Patientenverfügung zu errichten. Besprechen Sie das mit Ihrem Hausarzt bzw. Ihrer Hausärztin. Die KESB wird nur auf eine Meldung des Spitals hin aktiv, wenn sie diese Vertretungsrechte nicht im Interesse Ihres Lebenspartners bzw. Ihrer Lebenspartnerin ausüben. In Ihrer Konstellation macht ein Vorsorgeauftrag für die Vertretung in finanziellen und administrativen Belangen sehr viel Sinn, da im Konkubinat keine gesetzlichen Vertretungsrechte in diesen Angelegenheit bestehen. Das soll mit der Revision des Erwachsenenschutzrechts geändert werden.

Wenn uns als Eltern etwas passiert (Todesfall) und die Kinder sind noch minderjährig, braucht es da einen Vorsorgeauftrag, damit sie zu meinem Bruder und seiner Frau (verheiratet) kommen? Die beiden haben sich dazu bereit erklärt. Die Geschwister meines Mannes kommen für uns nicht in Frage. Oder lässt sich dies auch auf anderem Wege regeln? Freundliche Grüsse

Annina Spirig: Guten Morgen Es besteht die Möglichkeit mittels einem Dokument vorsorglich festzuhalten, wer sich um Ihre Kinder kümmern soll, falls beiden Eltern etwas zustossen würde. Jedoch wird das nicht in einem Vorsorgeauftrag geregelt. Auch gibt es keine gesetzliche Grundlage dazu. Sie können jedoch auf einem Dokument festhalten, wer konkret sich um ihre Kinder kümmern soll. Dabei sind die Angaben der Kinder und auch die Angaben der gewünschten Person aufzulisten (mit Geburtsdatum, Wohnadresse, etc.). Gut ist, wenn die im Dokument vorgeschlagene Person über eine Kopie des Dokumentes verfügt und weiss, wo sich das Original befindet. Manche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nehmen solche Dokumente auch entgegen und bewahren sie auf.

Guten Tag. Meine Mutter ist dement, dass heisst man kann mit ihr Sachen besprechen was sie gerne will, was sie sich wünscht wer und wie in Zukunft zu ihr schaut/betreut wird, jedoch vergisst sie das Besprochene schnell wieder. Es gibt eine Vollmacht und einen Vorsorgeauftrag. Der Vorsorgeauftrag entspricht nun leider nicht mehr den Wünschen meiner Mutter. Stimmt es, dass man nun leider keinen neuen Vorsorgeauftrag mehr machen lassen kann (auch beim Anwalt nicht, Mutter kann nicht mehr lange Texte schreiben)? Dieser Vorsorgeauftrag wäre nicht rechtens und würde von der KESB nicht mehr akzeptiert werden??? Somit würde man dann vor dem Nichts stehen, was schlimmer wäre als der alte Vorsorgeauftrag. Z.Bsp. für meine Mutter hohe finanzielle Verluste bedeuten könnte. Besten Dank für die Beantwortung meines Anliegens.

Gabriela Baumgartner: Guten Tag. Es wäre zu prüfen, ob Ihre Mutter hinsichtlich eines neuen Vorsorgeauftrages noch urteilsfähig ist. Vergesslichkeit allein bedeutet nicht, dass sie nicht mehr urteilsfähig ist. Konkret müsste ein Arzt prüfen, ob Ihre Mutter noch urteilsfähig ist. Wenn sie noch urteilsfähig ist, kann sie einen neuen Vorsorgeauftrag verfassen. Dazu würde ich mir allerdings Unterstützung holen. Am besten lassen Sie sich persönlich beraten, zum Beispiel bei der Pro Senecute. Adressen von weiteren Beratungsstellen finden Sie unter diesem Link: https://www.srf.ch/sendungen/kassensturz-espresso/nuetzliche-adressen-von-beratungsstellen-2. Alles Gute.

Ehepartner. Kinderlos, Elternteile alle verstorben. Beide haben Geschwister. Ist ein Vorsorgeauftrag notwendig? Stellvertretung bei UrteilsUNfähigkeit automatisch der andere Ehepartner? Wir haben einen Erbvertrag amtlich hinterlegt, falls wir beide tod sind (Erbverteilung). Vielen Dank für die Beantwortung der Frage.

Patrick Fassbind: Es besteht ein gesetzliches Ehegattenvertretungsrecht. Ein Vorsorgeauftrag ist also nicht unbedingt nötig. Sie können unter dem Regime des Ehegattenvertretungsrechts alle gewöhnlichen Vermögensverwaltungsgeschäfte ausführen. Für ausserordentliche Vermögensverwaltungshandlungen ist die Zustimmung der KESB erforderlich. Wenn Sie das nicht wollen, dann macht ein Vorsorgeauftrag Sinn.

Ich bin verwitwet, kinderlos und habe einen Vorsorgeauftrag erstellen lassen. Darin habe ich meinen Bruder als meine Bezugsperson angegeben, falls ich durch Unfall oder Krankheit Urteils unfähig werden sollte. Den Auftrag habe ich aber noch nicht bei der KESP deponiert. Ist es sinnvoll für mich, den Auftrag offiziell zu deponieren, oder kann ich auch, wie im Beitrag besprochen, ein Blatt Papier nehmen, und meinen Wunsch einfach aufschreiben? Besten Dank für Ihre Antwort.

Patrick Fassbind: Je nach Kanton ist das gar nicht möglich. In Basel können Sie den Vorsorgeauftrag bei der KESB hinterlegen. Nötig ist das nicht. Sie können ihn auch privat aufbewahren oder ihrem Bruder für diesen Fall übergeben. Den Aufbewahrungsort können Sie im Zivilstandsregister eintragen lassen. Die KESB erkundigt sich jeweils bei diesem, ob ein Vorsorgeauftrag vorhanden ist. Ohne Hinterlegung tragen Sie einfach das Risiko, dass der Vorsorgeauftrag im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit bei der KESB eingereicht wird.

Guten Tag, Ich, 70, verw. ohne eigene Kinder ohne merkenswertes Vermögen bin daran, meine Sachen zu regeln. Ich habe eine Lebensversicherung, die noch ein Teil von meiner Säule 3a ist, Laufzeit bis 2028 mit einem Kapital von Fr. 30'000.- plus etwas Erspartes auf dem Sparkonto. – Ich wohne im Kanton Bern. Reicht es, wenn ich eine Vorsorgeverfügung der Pro Senectute schreibe? Obwohl es sich schwierig gestaltet, jemand jüngeres aus der Verwandschaft zu finden, der/die sich dafür zur Verfügung stellt...! Von irgendwo habe ich gehört, dass Lebensversicherungen nicht vererbt werden, wenn der Partner verstorben, und keine eigenen Kinder da sind. Das wäre für mich, bzw. für meine Nachlassregelung fatal, weil dieses Geld eben meine Beerdigung, Wohnungsräumung etc. finanzieren müsste. Vielen Dank für Ihre Antwort und freundliche Grüsse

Gabriela Baumgartner: Guten Morgen. In einem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie, wer Ihre Angelegenheiten regeln soll, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. In einem Testament regeln Sie, wer was erben soll. Wenn Sie keine direkten Angehörigen haben, kann es sinnvoll sein, in einem Vorsorgeauftrag zu bestimmen, wer sich um Ihre Angelegenheiten kümmern soll, sollten Sie urteilsunfähig werden. Am besten lassen Sie sich zu Ihrer Situation beraten, zum Beispiel bei der Pro Senecute. Adressen von weiteren Beratungsstellen finden Sie unter diesem Link: https://www.srf.ch/sendungen/kassensturz-espresso/nuetzliche-adressen-von-beratungsstellen-2. Alles Gute.

Guten Tag. Muss ich einen Vorsorge auftrag machen ? Wie kann ich verhindern das mein Bruder als Beistand amten kann bei einer Urteilsunfähigkeit meinerseits ? Was kann ich machen das er nicht an mein Geld/Vermögen kommt? Meine Situation: Bin verwitwet seit 1 Jahr, habe keine Kinder, kleines Vermögen vorhanden ebenfalls eine Liegenschaft. Zu lebzeiten haben meine Frau und ich einen Ehe- und Erbvertrag gemacht. Im Erbvertrag haben wir definitert wer einmal den Rest bekommt wenn wir beide nicht mehr leben. Habe positiven Kontakt zu den Geschwistern und erweiterten Verwandten seitens meiner verstorbenen Frau. Zu meinem Bruder habe ich seit 30 Jahren keinen Kontakt mehr. Mein Bruder hat ein suboptimales Verhältnis zum Geld… Er gibt es lieber aus. Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort. Freundliche Grüsse

Annina Spirig: Guten Morgen Wie ich herauslese möchten Sie auf keinen Fall, dass ihr Bruder Beistand von Ihnen werden könnte. Ich empfehle Ihnen dies schriftlich festzuhalten und der Erwachsenenschutzbehörde in Ihrer Region einzureichen. Wenn Sie aus der erweiterten Verwandtschaft eine enge Vertrauensperson haben, welche sich im Falle einer Urteilsunfähigkeit um Sie kümmern könnte, dann macht es Sinn das Gespräch mit dieser Person zu suchen, einen Vorsorgeauftrag zu erstellen und diese Person darin zu ernennen.

guten tag. was erachten sie in der heutigen zeit als sinnvoller, eine bvg rente bis zum lebensende, oder die auszahlung des gesamten guthabens? danke für ihre antwort

Gabriela Baumgartner: Guten Morgen, dieser Chat hier beantwortet Fragen zum Vorsorgeauftrag. Bitte lassen Sie sich bei einer Beratungsstelle zu Ihrer Frage beraten. Adressen finden Sie unter diesem Link: https://www.srf.ch/sendungen/kassensturz-espresso/nuetzliche-adressen-von-beratungsstellen-2. Alles Gute.

Macht ein Vorsorgeauftrag bei einem Konkubinat Sinn? Ein Konkubinatsvertrag wurde abgeschlossen. Besten Dank für Ihre Antwort.

Patrick Fassbind: Es kommt auf den Inhalt des Konkubinatsvertrages an. Ist dieser öffentlich beurkundet und enthält er Vertretungsregelungen über die Urteilsfähigkeit hinaus auch für den Fall einer Urteilsunfähigkeit, dann ist bereits ein Vorsorgeauftrag vorhanden. Fehlen solche Bestimmungen oder sind die Formvorschriften des Vorsorgeauftrags nicht eingehalten, dann sollte noch ein Vorsorgeauftrag errichtet werden, wenn jemand dieses Bedürfnis hat.

Guten Tag. Seit 2 Jahren bin ich verwitwet und 70 Jahre alt. Mein Mann und ich haben schon vor Jahren je eine Patientenverfügung und einen Vorsorgeauftrag erstellt. Mit meinen Kindern habe ich ein gutes Verhältnis und möchte den Vorsorgeauftrag so lassen wie er ist mit der Vollmacht meiner Kindern. Muss ich den Vorsorgeauftrag irgendwo beim Arzt oder auf einem Amt hinterlegen, oder genügt es in meinem Ordner. Die Patientenverfügung habe ich im Todesfallordner und beim Hausarzt hinterlegt und die Kinder wissen wo alles ist. Genügt das? Besten Dank für Ihre Antwort.

Patrick Fassbind: Je nach Kanton können Sie den Vorsorgeauftrag hinterlegen. Im Basel-Stadt bei der KESB BS. Erkundigen Sie sich in ihrem Kanton bei der KESB. Sie können den Hinterlegungsort auch im Zivilstandsregister eintragen lassen. Oder Sie geben den Vorsorgeauftrag ihren Kindern, die sich mit diesem dann an die KESB wenden, wenn es nötig ist. Ich empfehle immer Vollmachten rechtzeitig zu errichten und erst dann den Vorsorgeauftrag validieren zu lassen, wenn sie im Rechtsverkehr anstossen und mit den bei den Banken etc. hinterlegten Vollmachten nicht mehr weiterkommen.

Ich,72J, verwitwet, habe keine Kinder, eine Schwester fast gleich alt. Habe der Firma Akkurat in BS einen Auftrag/Vollmacht gegeben für den Fall, das ich Hilfe benötige, nicht nur bei Urteilsunfähigkeit. Meine Schwester soll aber beratend sein, wenn es um meine persönlichen Sachen geht- wie Vorlieben, Kleider etc. Ist das jetzt ein «Vorsorgeauftrag» ? Macht das Sinn oder muss ich noch anderes regeln?

Gabriela Baumgartner: Guten Morgen ein Vorsorgeauftrag muss von Hand verfasst und unterschrieben sein. Nur dann ist er gültig. So wie Sie das Dokument beschreiben, dürfte es sich um eine Vollmacht handeln. Wenn Sie keine weiteren Angehörigen haben und möchten, dass Ihre Schwester sich um Ihre Angelegenheiten kümmert, wäre ein Vorsorgeauftrag sinnvoll. Am besten lassen Sie sich persönlich beraten, zum Beispiel bei der Pro Senectute oder bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Ich wünsche Ihnen alles Gute.

Mein Vater ist sehr vergesslich geworden und ich erledige jetzt alle finanziellen und administrativen Angelegenheiten für ihn. Dazu habe ich den Vorsorgeauftrag mit ihm erstellt in der Meinung, damit in seinem Auftrag handlungsfähig zu sein. Bei der Bank verfüge ich über eine Vollmacht für die Erledigung der Zahlungen usw. Jetzt höre ich, dass dies gar nicht die korrekte Vorgehensweise ist. Der Vorsorgeauftrag ist von der Kesb noch nicht in Kraft gesetzt. Mein Vater hat auch noch keine eindeutige ärztliche Diagnose über Demenz; das ist aber absehbar. Was müsste ich demnach machen, damit ich rechtsgültig in seinem Namen agieren kann? Wäre es besser, das gleiche Dokument statt als Vorsorgeauftrag als General-Vollmacht zu bezeichnen?

Annina Spirig: Guten Morgen. Toll, dass Sie Ihren Vater tatkräftig unterstützen. Für die aktuellen Handlungen (so wie ich herauslese ist er noch urteilsfähig) genügt eine Vollmacht. Für die Erledigungen des Zahlungsverkehrs empfehle ich Ihrem Vater eine Vollmacht bei seiner Bank zu erstellen, weil nicht alle Banken eine Generalvollmacht akzeptieren. Der Vorsorgeauftrag selbst wird erst in Kraft treten, wenn Ihrem Vater eine Urteilsunfähigkeit attestiert wird.

Wer betreut das Vermögen bei einem Ehepaar mit erwachsenen Kindern, wenn kein Vorsorgeauftrag besteht (und das Ehepartner, das bisher das Vermögen betreut hat, urteilsunfähig wird))? Und wenn ein Vorsorgeauftrag vorhanden ist? Und wenn statt dessen eine Vollmacht an den urteilsfähigen Ehepartner erteilt wurde?

Patrick Fassbind: Es gibt ein gesetzliches Ehegattenvertretungsrecht. Im Rahmen der ordentlichen Vermögensverwaltung ist der noch urteilsfähige Ehegatte vertretungsbefugt. Vollmachten gelten weiterhin, wenn sie wie üblich über die Urteilsunfähigkeit hinaus erteilt wurden.

Guten Morgen und vielen Dank für die Infos zu diesem Thema, das mich selbst betrifft und verunsichert, ob und wie ich einen Vorsorgeauftrag machen soll. Ich habe zwei Söhne, lebe allein (geschieden) in meinem Eigenheim und werde Ende Oktober pensioniert. Falls ein Vorsorgeauftrag sinnvoll ist, soll dieser notariell verfasst werden. Für Ihre Rückmeldung bedanke ich mich und wünsche Ihnen einen schönen Sommertag.

Annina Spirig: Guten Morgen Ja, die Erstellung eines Vorsorgeauftrages macht Sinn, wenn Sie jemanden in Ihrem Umfeld wissen, dem Sie diese Aufgabe übertragen möchten. Allenfalls ist das einer Ihrer Söhne oder es könnte auch eine andere Person, ausserhalb der Familie sein. Der Vorsorgeauftrag muss nicht zwingend notariell beurkundet werden, es genügt, wenn Sie diesen handschriftlich verfassen (Art. 361 ZGB).

Frage an Herr Fassbind: Gibt es eine Ombudsstelle an die man sich wenden kann? (Sehr, sehr schlechte Erfahrung mit der KESB gemacht). Möchte dies in einem zweiten Fall nicht mehr erleben müssen. Besten Dank

Patrick Fassbind: Sie können sich an die KESCHA wenden, das ist eine Beratungsstelle für Betroffene. In Basel-Stadt und vielen anderen Städten und Regionen gibt es Ombudsstellen, die sie anrufen können. Sie können gegen jeden Entscheid der KESB auch eine Beschwerde einreichen. Mein Tipp ist: Reden sie mit den Mitarbeitenden der KESB und bringen Sie Ihre Anliegen und Wünsche ein. Meistens finden sich gemeinsam getragene und gute Lösungen.

Guten Morgen. Ich bin 63, geschieden, habe 2 Töchter und eine Freundin, allein lebend. Sollte ich einen VA machen? Und wo müsste ich diesen hinterlegen? Vielen Dank für die Antworten.

Annina Spirig: Guten Morgen Wie ich herauslese sind sie nicht mit ihrer Freundin verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft. Daher hätte sie keine vertretungsrechtliche Befugnisse. Wenn Sie Ihrer Freundin (oder Ihren Kindern) für den Fall einer Urteilsunfähigkeit umfassende Vertretungsrechte zusprechen möchten, wäre ein Vorsorgeauftrag das richtige Instrument dazu. Den Vorsorgeauftrag können Sie (je nach Kanton in dem Sie leben) bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hinterlegen. Oder Sie können beim Zivilstandsamt registrieren lassen, dass Sie einen solchen erstellt haben.

Guten Tag. Ich habe einen handgeschriebenen Vorsorgeauftrag zusammen mit meiner Bank gemacht. Ist dieser gültig?

Annina Spirig: Guten Morgen Ja, ein handgeschriebener Vorsorgeauftrag (mit Datum und Unterschrift) ist rechtsgültig. Dies wird in Art. 361 ZGB entsprechend definiert.

Wie kann ich die KESB ausschalten? Ich will auf gar keinen Fall, dass sie sich einmischt.

Patrick Fassbind: Das geht nicht, denn auch ein Vorsorgeauftrag muss von der KESB validiert und damit in Kraft gesetzt bzw. gültig erklärt werden. Die KESB kann nur mit Vollmachten vermieden werden. Hier besteht das Risiko, dass diese im Rechtsverkehr später einmal nicht mehr akzeptiert werden. Dann ist wiederum die KESB zuständig. Für diesen Fall sollte dann ein Vorsorgeauftrag zur Verfügung stehen. In der Praxis kommt man mit Vollmachten sehr weit. Bei Banken und Post sollten diese in der von diesen Akteuren vorgesehenen Form rechtzeitig hinterlegt werden. Diese sind im Unterschied zum Vorsorgeauftrag per sofort wirksam. Generalvollmachten sollten, müssen aber nicht, notariell aufgesetzt werden. Notarielle Vollmachten werden im Rechtsverkehr erfahrungsgemäss besser akzeptiert.

Kann jemand, der (jetzt schon wegen eines Schwächezustands) unter Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung steht, aber (heute) nicht urteilsunfähig ist, noch einen Vorsorgeauftrag erstellen? Und löst dann bei (späterem) Eintritt der Urteilsunfähigkeit dieser Vorsorgeauftrag die Beistandschaft ab?

Patrick Fassbind: Das geht selbstverständlich. Es muss aber eine geeignete Person als VorsorgeauftragnehmerIn eingesetzt werden. Wenn dies der Fall ist, wird die Beistandschaft zu diesem Zeitpunkt abgelöst. Wenn die Vertrauensperson sofort zur Verfügung steht, kann bei der KESB der Antrag gestellt werden, diese Person bereits heute als Beiständin einzusetzen. Die KESB hat diesem Antrag nachzukommen, wenn dies den Interessen der betroffenen Person entspricht und der Zweck der Beistandschaft so nicht umgangen wird.

 

Espresso, 07.06.23, 08:13 Uhr

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