Reklamieren Mieterinnen und Mieter wegen Schimmel, Feuchtigkeit oder anderen Mängeln, muss ein Vermieter für Abhilfe sorgen. Manche Vermieter schieben die Behebung von Mängeln gerne auf die lange Bank. Das muss man sich nicht gefallen lassen.
Zum Hauptartikel:
Den Mietzins hinterlegen: So gehen Sie vor
Wer von seinem Vermieter im Stich gelassen wird, kann bei der Schlichtungsbehörde den Mietzins hinterlegen. So läuft das Verfahren ab:
- Reduzieren Sie niemals von sich aus den Mietzins. Wenn Sie das tun, geben Sie Ihrem Vermieter einen Grund zur Kündigung.
- Melden Sie dem Vermieter einen Mangel schriftlich und setzen Sie ihm eine angemessene Frist zur Behebung. Bei Feuchtikeit und Schimmel sind 30 Tage angemessen.
- Setzten Sie eine kurze Nachfrist, wenn der Vermieter die Frist verstreichen lässt, ohne etwas zu unternehmen. Weisen Sie ihn darauf hin, dass sie den Mietzins nach Ablauf der Nachfrist bei der Schlichtungsbehörde hinterlegen werden.
- Melden Sie sich bei der Schlichtungsbehörde. Stellen Sie das Begehren auf Hinterlegung und Mietzinsreduktion. Die Schlichtungsstelle wird ihnen dann mitteilen, wohin sie Ihren Mietzins künftig überweisen müssen.
- Schreiben Sie Ihrem Vermieter, dass Sie den Mietzins bei der Schlichtungsstelle hinterlegt haben. So vermeiden Sie Mahnungen und eventuell eine Betreibung.
- Die Schlichtungsbehörde wird Sie und Ihren Vermieter zu einer mündlichen Verhandlung einladen. Das Verfahren ist kostenlos. Einen Anwalt benötigen Sie grundsätzlich nicht. Es ist jedoch ratsam, sich beim Mieterinnen- und Mieterverband vorgängig rechtlich beraten zu lassen.