Gesundheitspolitikerin Bea Heim hat bereits 2005 verlangt, dass die sogenannte Mittel-und Gegenstände-Liste (MiGeL) überarbeitet und die Preise für medizinische Hilfsmittel regelmässig angepasst würden. Passiert ist seither wenig.
Nach einem Bericht der SRF-Konsumentensendung «Kassensturz» hat das Bundesamt für Gesundheit Anfang März aber angekündigt, die Liste zu überprüfen. Je nach Marktpreisen und nach dem Vergleich mit Ausland-Preisen sollen die Höchstvergütungspreise angepasst werden. Also jene Preise, welche maximal von der Krankenkasse bezahlt werden. Dies soll bis Ende 2017 der Fall sein.
So lange will SP-Politikerin Bea Heim nicht warten: In einer Anfrage an den Bundesrat stellte sie postwendend die Frage, ob die Revision der MiGeL nicht schneller von statten gehen könne.
Nun liegt bereits die Antwort aus dem Eidgenössischen Departement des Innern EDI vor: Unter anderem heisst es dort, die Höchstvergütungsbeträge entsprächen in der Regel einem Durchschnittspreis der auf dem Markt erhältlichen Produkte. Diese seien in der Tat teilweise veraltet. Erste Anpassungen sollten bereits 2016 erfolgen.
EDI stellt Apotheker an den Pranger
In der Antwort aus dem Departement des Innern heisst es weiter wörtlich: «Dass einzelne Apotheken nicht den von ihnen normalerweise verrechneten Marktpreis, sondern den Höchstvergütungsbetrag fakturieren, muss als missbräuchlich bezeichnet werden.»
Nachgefragt beim Apothekerverband Pharmasuisse erklärt Verbandssprecherin Stephanie Balliana gegenüber dem Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1: «Die Überarbeitung der Liste ist längst überfällig. Und wenn dies geschehen ist, kann es gar nicht mehr passieren, dass die Höchstvergütungsbeträge derart hoch sind.» Man gebe also den Ball gerne wieder ins EDI zurück. Und sie betont, jene Apotheken, welche diese Höchstbeträge in Rechnung stellten, seien Ausnahmen.
Was heisst «missbräuchlich»?
Gesundheitspolitikerin Bea Heim hat nach der Antwort aus dem EDI weitere Fragen. Zum Beispiel ist ihr nicht klar, was denn genau missbräuchlich daran sei, wenn Apotheker jene Preise verrechneten, welche auf der amtlich bewilligten Liste stünden.
Das BAG präzisiert gegenüber «Espresso», es sei nicht zulässig, Patienten mit Rezept einen anderen Preis zu verrechnen als Patienten ohne Rezept.
Diese Praxis verstosse gegen das Wirtschaftlichkeitsprinzip des Krankenversicherungsgesetzes und wahrscheinlich auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie gegen die Preisbekanntgabe-Verordnung des Bundes. Und BAG-Sprecher Daniel Bach ergänzt: «Wir haben die Krankenkassen angewiesen, überhöhte Rechnungen an die Apotheken zurückzuweisen.»