Die Stadt Zug besitzt 290 Wohnungen, die sie preisgünstig vermietet. Und diese Wohnungen sollen auch wirklich Mieterinnen und Mietern zur Verfügung gestellt werden, die sonst auf dem freien Markt nur mit Mühe zahlbaren Wohnraum finden, schreibt der Zuger Stadtrat in einer Mitteilung.
Zweiter Anlauf
Bereits im Herbst 2015 hatte die Stadt Zug entsprechende Richtlinien verfasst. Diese stiessen aber auf grossen politischen Widerstand. Kritisiert wurde vor allem die Obergrenze des Einkommens. Nun hat der Stadtrat zusammen mit den Fraktionsvorsitzenden neue Richtlinien ausgearbeitet und in Kraft gesetzt.
Neu beträgt die Obergrenze des steuerbaren Einkommens das Vierfache (statt das Sechsfache) des Nettozinses. Das heisst konkret: für eine Wohnung mit einem Nettozins von 1900 Franken darf das Einkommen 91'200 Franken nicht übersteigen. Beim maximalen steuerbaren Vermögen beträgt die Grenze neu 400'000 Franken (vorher 500'000 Franken).
Wer Kriterien nicht erfüllt, muss umziehen
Weiter sollen jene Personen bevorzugt werden, die in Zug geboren sind oder seit mindestens zehn Jahren in Zug wohnhaft sind. Bei Mieterinnen und Mietern über 70 Jahren entfällt die Einkommens- und Vermögensgrenze.
Neben Einkommen und Vermögen gibt es noch andere Kriterien, die Mieterinnen und Mieter erfüllen müssen - zum Beispiel eine Mindestbelegung: in einer Viereinhalb-Zimmer-Wohnung müssen mindestens drei Personen leben. Zudem muss die Wohnung der Hauptwohnsitz sein.
Wer in einer preisgünstigen Wohnung lebt, aber eigentlich keinen Anspruch darauf hat, muss umziehen. Je nach dem, wie viele Kriterien die Mieterinnen und Mieter nicht erfüllen, haben sie dafür ein oder zwei Jahre Zeit.
Umsetzung einer Initiative
Mit diesen verschärften Richtlinien für den Mietzins setzt der Stadtrat eine Forderung der Initiative «Wohnen in Zug für alle» um. Diese Initiative hat das Stadtzuger Stimmvolk 2012 angenommen.