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Bestattungskosten - Rechnung trotz Ausschlagung
Beobachter-Expertin Rosmarie Naef erklärt, was es mit den Bestattungskosten und der Ausschlagung auf sich hat.
Die 3 wichtigsten Punkte
1. Überblick verschaffen: Wer erbt, sollte sich rasch einen Überblick über die finanziellen Verhältnisse des Verstorbenen verschaffen. Denn als Erbe haftet man mit seinem persönlichen Vermögen für die Schulden des Verstorbenen.
2. Ausschlagung: Will ein gesetzlicher Erbe das Erbe ausschlagen, muss er das innert 3 Monaten seit Kenntnisnahme des Todesfalls tun. Ein eingesetzter Erbe muss sein Erbe innert drei Monaten seit Zustellung der letztwilligen Verfügung ausschlagen. Vorsicht: Wer sich in die Angelegenheiten der Erbschaft einmischt, beispielsweise Nachlassgegenstände nach Hause mitnimmt, kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.
3. Bestattungskosten: In einzelnen Gemeinden werden die notwendigsten Bestattungskosten auf Gesuch der Hinterbliebenen übernommen, wenn der Nachlass diese nicht deckt. Wer hingegen selbst einen Auftrag erteilt, muss die Kosten übernehmen, auch wenn er das Erbe ausgeschlagen hat.
Die Hörerinnen und Hörer von SRF 3 haben exklusiv den ganzen Tag freien Zugriff zum Bereich Erbrecht auf der Internet-Beratungsplattform HelpOnline des Beobachters, zum Beispiel zum Thema Ausschlagung:
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