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Unbestellte Ware: Weder bezahlen noch zurückschicken
Sie sind über 80 und seit Monaten erhält die Frau Pakete mit Gesundheitsprodukten. Immer wieder bringt der Mann die Pakete zur Post und schickt sie für teures Geld an den Absender zurück. Dann interveniert der Sohn und teilt dem Unternehmen schriftlich mit, man wolle keine Produkte und habe auch keinen Vertrag. Das Unternehmen widerspricht: Die Mutter hätte die Produkte bestellt. Ob die demenzkranke Mutter doch Produkte bestellt hatte, muss die Firma beweisen können. Und solange dieser Beweis fehlt, ist die Rechtslage klar: Nicht bestellte Ware muss man weder bezahlen noch zurückschicken.
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