Die Schweiz ratifizierte 1998 mit 43 weiteren Nationen die «Washington Principles». Sie ist seither verpflichtet für NS-Raubkunst in öffentlichen Sammlungen «faire und gerechte» Lösungen zu finden. Unter den Begriff NS-Raubkunst fallen Kunstwerke, die zwischen 1933 und 1945 ihren meist jüdischen Eigentümern geraubt wurden oder in Zwangsverkäufen veräussert wurden.
Beiträge zum Thema
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Flucht – um jeden Preis
Seit 2001 kennt die Schweiz neben dem Begriff «NS-Raubkunst» zusätzlich den des «Fluchtguts». Geprägt wurde er von den Autoren des Bergier-Berichts, die sich mit dem Schweizer Kunstmarkt zwischen 1933 und 1945 auseinandersetzten. Esther Tisa-Francini, Anja Heuss und Georg Kreis definierten «Fluchtgut» als Bilderverkäufe jüdischer Emigranten auf dem Schweizer Kunstmarkt. Im Unterschied zu NS-Raubkunstfällen erhielten die Verkäufer beim «Fluchtgut» den Kaufpreis.
Wenn Anwälte und Provenienzforscher dennoch die Restitution einzelner sogenannter «Fluchtgut»-Bilder fordern, berufen sie sich darauf, dass auch in der sicheren Schweiz verkaufte Bilder in die Kategorie NS-Raubkunst fallen können. Denn selbst wenn der Verkäufer den Kaufpreis erhielt, die Umstände des Verkaufs waren möglicherweise von der NS-Verfolgung geprägt und ganz bestimmt durch sie motiviert.
Profit schlagen aus Notlagen
So verkaufte etwa Curt Glaser dem Kunsthaus Zürich ein Bild von Edvard Munch, um seine Flucht aus der Schweiz in die USA fortzusetzen. Glaser steckte in einer Notlage: Konnte er tatsächlich autonom über den Verkauf entscheiden und auch nein sagen? Und: Ist es nicht leicht, bei solchen Notlagen den Preis zu drücken?
Als Hilfsmittel für die historische Analyse eigne sich der Begriff «Fluchtgut» nach wie vor, sagt eine der Erfinderinnen des Begriffs, Esther Tisa-Francini. Die Provenienzforscherin am Zürcher Museum Rietberg findet «Fluchtgut» für Fragen der Restitution allerdings wenig hilfreich. Das ist brisant, denn zahlreiche Museen haben «Fluchtgut» in ihren Beständen.
Wie vorbildlich sind Schweizer Museen?
Obwohl «Fluchtgut» kein juristischer Begriff ist, wird er von Schweizer Museen immer wieder verwendet, um Restitutionsfragen abzuwehren. Das sagt der Winterthurer Rechtsanwalt Olaf Ossmann, der sich seit Jahren für die Erben jüdischer Sammler einsetzt.
Widerspruch kommt von der Gegenseite: Rechtsanwalt Alexander Jolles vertritt Museen und heutige Besitzer von Bildern, die einst jüdischen Sammlern gehörten. Der Jurist lobt die Schweizer Museen für die Anstrengungen, die sie unternähmen, die Herkunft ihrer Bilder zu klären.
Keine Klagen, also alles gut?
Auch der Kunsthändler Walter Feilchenfeldt beteiligte sich kürzlich mit einem Vortrag an einer Fachtagung in Winterthur an der Debatte. Er verteidigte den Ruf der Kunsthändlerbranche ab 1933 und berichtete über die Geschäftspraxis seines Vaters Walter Feilchenfeld senior, der zahlreichen jüdischen Flüchtlingen half, ihre Werke auf dem Schweizer Kunstmarkt zu verkaufen.
Keiner der Kunden seines Vaters aus der Kriegszeit, so Walter Feilchenfeldt jun., habe nach 1945 einen der Verkäufe in Frage gestellt. Es stelle sich die Frage, warum diese Verkäufe dann heute restituiert werden sollten.
Stellungnahme von BAK-Chefin Isabelle Chassot
Sollen unter Umständen auch Bilderverkäufe in der Schweiz restitutionswürdig sein? Das ist die Kernfrage der Diskussion. Dass sich bei so vielen unterschiedlichen Meinungen erstmals auch die Chefin des Bundesamtes für Kultur in die Debatte einschaltet, ist wegweisend.
Isabelle Chassot spricht sich dafür aus, dass auch Kunstverkäufe in der Schweiz restituiert werden könnten, falls denn die Prüfung des Einzelfalls zeige, dass ein «verfolgungsbedingter Verlust» vorliegt. Das ist der deutsche Fachbegriff, der NS-Raubkunst breiter fasst, und eben auch Verkäufe als restitutionswürdig ansieht. Ein wichtiges Votum in einer verfahrenen Situation und in einer schwierigen Debatte.