Warum sollen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter überhaupt Firmeninterna ausplaudern?
Martin Hilti: Wir von «Transparency International» definieren Whistleblowing als «Offenlegung oder Meldung von Fehlverhalten». Bei Whistleblowern handelt es sich oft um gute, gewissenhafte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die, wenn sie auf Unregelmässigkeiten stossen, das Bedürfnis verspüren, etwas dagegen zu tun.
Beispielsweise, um Korruption zu bekämpfen?
Ja. Wir müssen davon ausgehen, dass Korruption auch in der Schweiz weit verbreitet ist. Wie bringen wir diese Fälle ans Licht? Bisher vor allem durch Whistleblower.
In der Schweiz gilt das Thema bisher nicht als sehr cool und nicht als sehr trendy. Wir tun uns schwer mit einem angemessenen Schutz dieser wichtigen Hinweisgebenden.
Warum?
Breite Schichten der Bevölkerung, Unternehmen eingeschlossen, setzen Whistleblowing noch immer mit lästigem Denunziantentum gleich. Es scheint sich schwer mit unserer Kultur zu vertragen, für die Beseitigung von Missständen einzustehen.
Mit Transparenz scheinen wir uns in der Schweiz besonders schwer zu tun, vielleicht weil wir jahrzehntelang sehr gut mit Geheimniskrämerei gelebt haben.
Sind die Schäden bezifferbar, die durch unethisches oder illegales Verhalten entstehen?
Sie dürften beträchtlich sein. Bei uns ist viel zu wenig präsent, dass auch Unternehmen selbst ein grosses Interesse an einem angemessenen Schutz von Whistleblowern haben.
Diese helfen, interne Missstände aufzudecken und dadurch ermöglichen sie, dass sich das Unternehmen verbessern kann.
Unternehmen haben also ein wirtschaftliches Interesse, dass Whistleblowing gut funktioniert. Ferner haben sie ein strafrechtliches Interesse.
Das Unternehmen kann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn es in einem Korruptionsfall nicht die nötigen organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat, um die Straftat zu verhindern.
Dazu kommt der volkswirtschaftliche Schaden: Die verschiedenen Beschaffungsskandale in der Bundesverwaltung haben eindrücklich aufgezeigt, dass Korruption dazu führen kann, dass Millionen versickern.
Wie sind Whistleblower rechtlich geschützt?
Martin Hilti: Wir müssen zwischen dem öffentlichen Recht und dem Privatrecht unterscheiden. Im öffentlichen Recht, auf Bundesebene, kann die gesetzliche Regelung weitgehend als gut bezeichnet werden.
Die Angestellten des Bundes unterstehen zwar dem sogar strafrechtlich geschützten Amtsgeheimnis. Sie sind aber durch das Bundespersonalgesetz dazu verpflichtet, Unregelmässigkeiten zu melden, die ihnen bei ihrer Amtstätigkeit zu Ohren kommen.
Die Meldungen sind intern an Vorgesetzte zu richten oder an die eidgenössische Finanzkontrolle als externe Meldestelle. Solange sich ein Bundesangestellter an dieses System hält, ist er gut geschützt.
Wie ist die Lage in der Privatwirtschaft?
Ganz anders. Ein Whistleblower in der Privatwirtschaft setzt viel auf‘s Spiel. Arbeitnehmende unterliegen zu Gunsten des Arbeitgebers einer Treue- und Geheimhaltungspflicht.
Sie können zwar davon entbunden werden, wenn ein sogenannt «überwiegendes Interesse» an einer Offenlegung besteht. In welche Richtung diese Interessenabwägung ausfällt, lässt sich aber schwer vorhersehen. Es wird am Richter sein zu entscheiden.
Mit dieser Rechtsunsicherheit ist ein Whistleblower konfrontiert. Er riskiert die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses, muss mit gesellschaftlicher Ächtung rechnen und unter Umständen mit einer Strafverfolgung.
Wenn ein Richter nach einem langen Verfahren feststellt, dass ein Whistleblower zu Recht gehandelt hat, hat der Whistleblower die Stelle verloren und findet nur schwer eine neue?
Das ist so. Der Arbeitnehmer hat heute nur Anspruch auf maximal sechs Monatslöhne Entschädigung. Auch eine missbräuchliche Kündigung ist gültig.