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«Made in Israel» gilt nicht EU muss Lebensmittel aus besetzten Gebieten kennzeichnen

  • Obst, Wein, Gemüse und andere Lebensmittel aus von Israel besetzten Gebieten müssen in der EU künftig besonders gekennzeichnet werden.
  • Der EU-Gerichtshof verweist in einem Entscheid auf den völkerrechtlich speziellen Status der Gebiete sowie Transparenz für die Konsumenten.
  • Auch in der Schweiz sei die Angabe von Israel als Herkunftsland bei Waren aus besetzten arabischen Gebieten nicht zulässig, schreibt das Seco.

Das französische Wirtschaftsministerium schreibt seit 2016 vor, dass Produkte, die aus israelischen Siedlungen in den 1967 besetzten Gebieten stammen, als solche gekennzeichnet werden müssen. Dagegen klagten die Organisation Juive Européenne und ein französisches Weinbauunternehmen.

Grundlage für Boykotte gegen Israel

Sie halten eine solche Kennzeichnung für diskriminierend, da Konsumentinnen und Konsumenten Waren aus den besetzten Gebieten aus politischen Gründen meiden könnten. Die Frage, die dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) vorgelegt wurde, ist politisch brisant.

Die Europäische Union anerkennt die israelischen Siedlungen in den besetzten Gebieten nicht als Teil des israelischen Staatsgebietes. Und auch die Vereinten Nationen bezeichnen die Eroberung des Westjordanlands, Ost-Jerusalems sowie der Golanhöhen als Verstoss gegen das Völkerrecht.

Keine Verschleierung der Herkunftsangabe

Genau darauf verweist nun der EuGH in seinem Entscheid. Er gewichtet den Konsumentenschutz in einer langen Tradition von Urteilen jeweils hoch. Angaben zum Ursprungsland oder zum Herkunftsort von Lebensmitteln dürften Konsumenten nicht täuschen, urteilten die Richter auch heute.

«Made in Israel» als Bezeichnung des Ursprungslandes ist darum nicht ausreichend. Die Deklaration des Herkunftsortes müsse so präzise sein, dass eine Käuferin oder ein Käufer im Laden eine fundierte Wahl treffen könne. Dies nicht nur in Bezug auf soziale, gesundheits- oder auf die Umwelt bezogene Erwägungen, sondern eben auch in Bezug auf ethische Fragen – oder solche, die die Wahrung des Völkerrechts betreffen, so der Gerichtshof.

Im Einklang mit der EU-Deklarationspflicht

Lebensmittel müssen also mit dem Vermerk versehen werden, dass diese aus israelischen Siedlungen stammen oder aus vom Staat Israel besetzten Gebieten. Der französische Erlass ist somit rechtens, weil EU-Gesetze genau diese präzise Deklarationspflicht seit fast zehn Jahren vorschreiben.

In der Schweiz kein Hinweis auf Besetzung nötig

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Auch in der Schweiz dürfe die Deklaration von Waren in Bezug auf ihre Herkunft nicht irreführend sein, erklärt das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) auf Anfrage von SRF News. Für Waren aus besetzten palästinensischen Gebieten ist der Hinweis auf Israel als Produktionsland also ebenfalls nicht zulässig. Nicht nötig ist in der Schweiz hingegen der spezielle Hinweis auf besetzte Gebiete, wie ihn der EuGH für Waren, die von israelischen Siedlern aus besetzten Gebieten stammen, nun vorschreibt. «In solchen Fällen ist eine andere Herkunftsbezeichnung anzubringen (z.B. ‹Westjordanland›, ‹Gazastreifen›, ‹Ost-Jerusalem› oder ‹Golan›)», schrieb der Bundesrat 2013 in einer Antwort auf eine entsprechende Anfrage aus dem Parlament.

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