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Dritte Säule: Wer soll im Todesfall begünstigt sein?
Aus Espresso vom 15.03.2022. Bild: Colourbox
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Erbstreit vermeiden Wer erhält im Todesfall mein Geld aus der 3. Säule?

Der Bankberater rät einem Kunden, bei der dritten Säule seinen Lebenspartner zu begünstigen. Ein wichtiger Tipp.

Im Vorsorgegespräch macht ein Bankberater seinen Kunden darauf aufmerksam, dass er und sein Lebenspartner sich bei der dritten Säule gegenseitig begünstigen sollten. Nur so sei gesichert, dass sie das Vorsorgeguthaben des anderen erben können. Denn die beiden haben ihre Partnerschaft nicht eingetragen und sind auch nicht verheiratet.

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Dieser «Espresso»-Hörer und sein Partner sind wohl kaum die einzigen Betroffenen, welche zu wenig über die Begünstigung bei der dritten Säule wissen. Vorsorge-Experte und Rechtsanwalt Martin Hubatka bestätigt dies. So bestehe oft die irrige Vorstellung, man könne die Begünstigtenordnung für den Todesfall im Testament frei regeln. Dem sei aber nicht so, sagt er. Im Gesetz sei für die Säule 3a eine Rangordnung möglicher Begünstigter festgelegt.

Regelung bei Ehe und eingetragener Partnerschaft unnötig

Zuoberst in dieser Rangliste stehen Ehegatten und Partnerinnen in eingetragenen Partnerschaften. In diesem Fall gebe es nichts zu rütteln, sagt Hubatka: «Im Todesfall geht das Guthaben an die Ehegattin, beziehungsweise den eingetragenen Partner.»

War der oder die Verstorbene jedoch weder verheiratet noch in einer eingetragenen Partnerschaft, dann sei es ratsam, zu klären, wen man begünstigen will. Auf der nächsten Stufe sieht das Gesetz nämlich mehrere mögliche Begünstigte vor:  Beispielsweise Kinder und Enkel oder auch den Lebenspartner, bzw. die Lebenspartnerin der letzten fünf Jahre vor dem Tod.

Wer darf bei der Säule 3a begünstigt werden? Das sagt das Gesetz

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Art. 2 Begünstigte Personen

1. Als Begünstigte sind folgende Personen zugelassen:
a. im Erlebensfall der Vorsorgenehmer;
b. nach dessen Ableben die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge:
1. der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner,
2. die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,
3. die Eltern,
4. die Geschwister,
5. die übrigen Erben.

2. Der Vorsorgenehmer kann eine oder mehrere begünstigte Personen unter den in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 genannten Begünstigten bestimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen.

3. Der Vorsorgenehmer hat das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 3–5 zu ändern und deren Ansprüche näher zu bezeichnen.

Unter diesen gleichberechtigten, möglichen Begünstigten könne es zu Konkurrenzsituationen und Streitigkeiten bis vor Gericht kommen, sagt Vorsorgeexperte Hubatka: «Beispielsweise kann ein Konkubinatspartner mit einem Kind konkurrenzieren.» Um Konflikte zu vermeiden, sei es wichtig festzulegen, wer im Todesfall das Vorsorgegeld erhalten soll und zu welchen Teilen.

Gerade bei Lebensgemeinschaften könne man so Klarheit schaffen, sagt Hubatka: «Selbst, wenn beispielsweise die 5-Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist, kann trotzdem schon gegenüber der Vorsorgeeinrichtung eine entsprechende Erklärung abgegeben werden. Im Todesfall muss von Gesetzes wegen ohnehin überprüft werden, ob die Voraussetzung zum Todeszeitpunkt (noch) gegeben sind oder nicht.»

Selbst, wenn die 5-Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist, kann gegenüber der Vorsorgeeinrichtung eine Erklärung abgegeben werden.
Autor: Martin Hubatka Vorsorge-Experte

So regeln Sie die Begünstigung bei der dritten Säule:

  1. Beziehen Sie bei Ihrer 3a-Vorsorgeeinrichtung (Bank oder Versicherung) ein Begünstigtenformular und füllen Sie es aus.
  2. Sie können die Begünstigtenorndung bei der Säule 3a auch in einer schriftlichen Erklärung an die Bank/Versicherung festhalten oder im Testament.
  3. Lassen Sie überprüfen, ob die getroffene Regelung dem Gesetz entspricht.
  4. Prüfen Sie bei jeder Änderung der persönlichen Situation (z. B. Tod des Ehegatten oder Auflösung des Konkubinats), ob die gesetzliche Begünstigtenordnung oder die bereits eingereichte Erklärung noch stimmen. Die einmal eingereichte Ordnung kann jederzeit abgeändert werden.

3a-Guthaben kann theoretisch verfallen

Zuletzt in der Rangliste der möglichen Begünstigten stehen Eltern, Geschwister und übrige Erben. Letzteres kann irgendeine Person oder auch eine wohltätige Institution sein. Unter all diesen kann man die Reihenfolge frei festlegen. 

Fehlen alle im Gesetz aufgeführten möglichen Begünstigten und ist auch im Testament kein «übriger Erbe» bestimmt, kann das Guthaben aus der Säule 3a theoretisch verfallen. «Ein solcher Fall ist mir allerdings nicht bekannt und dürfte sehr, sehr selten sein», meint Experte Martin Hubatka.

Espresso, 15.03.22, 08:13 Uhr

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