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Aargau Solothurn Bundesgericht: Prostituierten-Mörder von Aarau bleibt in Haft

Das Bundesgericht hat die Freilassung des jungen Mannes abgelehnt. Der Mann hatte 2008 in Aarau als Minderjähriger eine Prostituierte ermordet. Die Richter kommen nun zum Schluss, dass der heute 25-Jährige gefährlich ist und weiterhin therapiert werden muss.

Rückblende: Im November 2011 verurteilte das Jugendgericht Lenzburg den Mann wegen Mordes, sexueller Nötigung und Vergewaltigung zu einem Freiheitsentzug von vier Jahren. Es ordnete zudem eine Behandlung der psychischen Störung an.

Nach Verbüssung der Strafe ordnete das Bezirksamt im Juni 2012 eine fürsorgerische Freiheitsentziehung (heute fürsorgerische Unterbringung) an. Diese wurde nach den regelmässig stattfindenden Überprüfungen jeweils verlängert. Die Beschwerden des Verurteilten dagegen blieben erfolglos.

Therapie im Gefängnis

Das Problem: Keine Einrichtung wollte den jungen Mann bisher zur Behandlung aufnehmen. Deshalb wird er in der Justizvollzugsanstalt wegen seiner psychischen Erkrankung behandelt. Mehrmals wöchentlich finden Therapiesitzungen statt.

Schweizerfahne über dem Bundesgericht in Lausanne
Legende: Der Täter bleibt in Haft. Dies sei kein Verstoss gegen die Europäische Menschenrechtskonvention sagt das Bundesgericht. Keystone

Nun hat das Bundesgericht auch die neuste Beschwerde abgelehnt. Der junge Mann hatte abermals das Ziel, aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen zu werden. Doch das Bundesgericht sieht ein zu grosses Risikopotential.

Wie aus den Erläuterungen eines Sachverständigen hervorgehe, sei eine intensive therapeutische Behandlung in stationärem Rahmen nach wie vor angezeigt. Zudem müsse weiterhin von einer hohen Selbstgefährdung des Verurteilten und einer hohen Fremdgefährdung ausgegangen werden, wie der Gutachter meine.

Kein Verstoss gegen Menschenrechte

Dass der Mann wegen einer psychischen Erkrankung in einem Gefängnis festgehalten wird, widerspricht gemäss Bundesgericht nicht der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Grundsätzlich seien psychisch Kranke in einem Krankenhaus oder in einer entsprechenden anderen Einrichtung unterzubringen.

Ein vorübergehender Aufenthalt in einem Gefängnis sei aber zulässig. Ein Freiheitsentzug verstosse nicht automatisch gegen die EMRK, wenn er nicht in einer geeigneten Einrichtung vollzogen werde, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten habe. Vielmehr gelte es, das öffentliche Interesse und jenes auf persönliche Freiheit des Betroffenen in jedem Einzelfall abzuwägen.

Die Aargauer Behörden werden vom Bundesgericht aber dennoch angehalten, die Suche nach einer geeigneten psychiatrischen Unterbringung des jungen Mannes fortzusetzen. Eine Suche, die bisher wie erwähnt kein Resultat gebracht hatte.

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