- Ein Fernsehbeitrag der Sendung «Schweiz aktuell» über den sogenannten Fall Malters führte zu einer Beanstandung beim SRG-Ombudsmann.
- Die beiden angeklagten Polizeioffiziere und der zuständige Regierungsrat Paul Winiker bemängelten, dass in «mehrfacher Hinsicht» das Sachgerechtigkeitsgebot verletzte worden sei.
- SRG-Ombudsmann Roger Blum unterstützte die Beschwerde in einem Punkt, in andern Kritikpunkten pflichtete er aber nicht bei.
Die SRF-Sendung «Schweiz aktuell» hatte den Beitrag mit dem Titel «Fall Malters: Polizeipsychologe warnte vergeblich» im Vorfeld des Prozesses vor der ersten Instanz am 12. Juni 2017 gesendet. Zu diesem Zeitpunkt gab es erst eine Anklageschrift, aber noch keinen Freispruch.
Unter anderem wurde im Fernsehbeitrag aus einem nicht öffentlichen Einvernahmeprotokoll zitiert. Dieses machte Aussagen zu ihren Ungunsten, fanden die beiden angeklagten Polizeioffiziere Adi Achermann und Daniel Bussmann.
Gemeinsam mit dem zuständigen Regierungsrat Paul Winiker wandten sie sich an den SRG-Ombudsmann. In ihrer Beschwerde führten sie an, die Sendung habe in «mehrfacher Hinsicht» das Sachgerechtigkeitsgebot gemäss Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) verletzt, wie die Luzerner Staatskanzlei am Mittwoch mitteilte.
Beitrag gehe teilweise in Richtung Thesenjournalismus
Roger Blum hält nun in seinem kürzlich veröffentlichten Schlussbericht fest, dass der Beitrag einen «Dreh zu Gunsten der Aussagen des Psychologen» erhalten habe. Dieser sei auch in redaktionellen Tweets betont worden, und an diesem Dreh konnte laut Blum weder die Aussagen eines Experten noch der Ausschnitt aus einem früheren Interview mit Adi Achermann etwas ändern.
In dieser Beziehung war der Beitrag laut Blum «nicht sachgerecht», sondern ging in Richtung Thesenjournalismus, der durch Radio und Fernsehen SRF «eigentlich strikt abgelehnt» werde. In diesem Punkt könne er die Beanstandung unterstützen.
Unterschiedliche Lageeinschätzung werde deutlich gemacht
Nicht aber in den übrigen Punkten. Der Beitrag habe deutlich gemacht, dass die Unschuldsvermutung gelte, schreibt der Ombudsmann. Zudem habe der Beitrag die unterschiedliche Lageeinschätzung von Einsatzkommandant und Psychologen vermittelt und rekapituliert, was beim Einsatz schief gelaufen sei.
Der Beitrag stand vor der Frage, wie er die Position der Angeklagten einbauen könne, da sie ein Interview verweigerten. Dass die Redaktion dies mit einem früheren Interview des Polizeikommandanten und mit dem Beizug eines Polizeiexperten löste, findet der SRG- Ombudsmann «durchaus sachgerecht».