- Der Fall der ehemaligen Obwaldner Oberstaatsanwältin, die im vergangenen Jahr zurücktrat, hat am Freitag im Kantonsrat für Fragen gesorgt.
- Ein Parlamentarier wollte wissen, weshalb sie gekündigt habe.
- Laut der Rechtspflegekommission war gegen sie eine Aufsichtsbeschwerde eingegangen. Dies sei der Kündigungsgrund gewesen.
Die Frage nach dem Kündigungsgrund der ehemaligen Oberstaatsanwältin Esther Omlin kam an der Kantonsratssitzung auf, weil der Rat den Amtsbericht über die Rechtspflege anzunehmen hatte. Dass der Rücktritt von Omlin darin nur in einem Satz erwähnt wurde, nachdem dieser für Schlagzeilen gesorgt hatte, veranlasste Guido Cotter von der SP zu einer Nachfrage im Parlament.
Rechtskommission musste sich erklären
Omlin war 15 Jahre bei der Staatsanwaltschaft Obwalden, davon acht Jahre als Oberstaatsanwältin. Nach Unstimmigkeiten im Team waren gegen sie eine Strafanzeige und eine Aufsichtsbeschwerde eingegangen. Vor einem guten Jahr hat sie gekündigt. Mit einer Aufsichtsbeschwerde können staatliche Organe auf einen Missstand hingewiesen werden.
«Es ist schon erstaunlich, dass Angestellte der Staatsanwaltschaft Anzeige und Aufsichtsbeschwerde gegen ihre Chefin erheben», sagte Cotter. Wer eins und eins zusammenzählen könne, habe gemerkt, dass der Abgang der Oberstaatsanwältin mit der Aufsichtsbeschwerde zusammenhängen müsse. Er verlangte von der Rechtspflegekommission Ausführungen zu den Vorgängen.
Ans Amtsgeheimnis gebunden
Kommissionspräsident Albert Sigrist (SVP) bestätigte, es sei tatsächlich Konsequenz der Beschwerde gewesen, dass die Oberstaatsanwältin gekündigt habe. «Es sind Sachen passiert, die wir hier an der Öffentlichkeit nicht sagen dürfen.» Die Kommission hätte viel öffentlich diskutieren können, aber sie sei ans Amtsgeheimnis gebunden.
Und man haben auch gesehen, dass die Betroffenen nach dem Abgang gut weitergearbeitet hätten. «Es hätte nichts gebracht, von aussen noch mehr Druck auszuüben.» Sigrist wies darauf hin, dass das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Hier gelte nach wie vor die Unschuldsvermutung.