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Auflagen in der Sozialhilfe Bundesgericht segnet Einschränkung des Beschwerderechts ab

  • Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen die Änderung des Zürcher Sozialhilfegesetzes abgewiesen.
  • Die fünf Richter schützten die Verschärfung des Sozialhilfegesetzes in einer öffentlichen Beratung mit drei gegen zwei Stimmen.
  • Damit können sich Menschen, die im Kanton Zürich auf die Sozialhilfe angewiesen sind, nicht mehr direkt gegen Auflagen wehren.

Das Sozialhilfegesetz des Kantons Zürichs erlaubt es den Behörden, die Sozialhilfe von Auflagen abhängig zu machen. Die Behörden können zum Beispiel verlangen, dass jemand eine günstigere Wohnung sucht. Befolgt ein Betroffener die Weisung nicht, kann ihm die Behörde die Sozialhilfe kürzen. Der Kantonsrat ergänzte diesen Artikel mit einer zusätzlichen Bestimmung. Sie lautet wörtlich: «Auflagen und Weisungen sind nicht selbständig anfechtbar».

Die umstrittene Paragraf im Wortlaut

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§ 21. Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern.

Der Beschluss des Kantonsrates vom 21. Januar 2019

I. Das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 wird wie folgt geändert:

§ 21. Abs. 1 unverändert.

Abs. 2

Auflagen und Weisungen sind nicht selbstständig anfechtbar.

Konkret bedeutet das: Erst wenn ein Betroffener sich weigert, eine Weisung zu befolgen und ihm deshalb die Sozialhilfe gekürzt wird – erst dann kann er sich rechtlich gegen eine solche Weisung wehren. Das sei eine massive Einschränkung der Grundrechte, argumentierten verschiedene Organisationen und reichten zusammen mit drei Sozialhilfebezügerinnen eine Beschwerde ein.

Die Argumente der Richter

Die Mehrheit der Richter stellten sich auf den Standpunkt, dass Weisungen und Anordnungen grundsätzlich nicht anfechtbar seien. Die Betroffenen hätten immer noch die Möglichkeit, sich gegen eine Kürzung der Sozialhilfe rechtlich zu wehren. Ein solches Verfahren habe eine aufschiebende Wirkung. Damit ändere sich für die Betroffenen bis zu einem rechtskräftigen Entscheid nichts.

Die Minderheit der Richter sah hingegen die Grundrechte der Betroffenen tangiert. Mit der neuen Bestimmung müsse sich jemand erst einer Anordnung der Behörde widersetzen, bevor er sich rechtlich dagegen wehren könne. Dies unterminiere die Rechtstreue der betroffenen Personen und sei eines Rechtsstaates unwürdig.

Scharfe Reaktion der Beschwerdeführer

Die Beschwerdeführer zeigten sich vom Entscheid des Bundesgerichts enttäuscht. Die Caritas spricht von Zwängerei: Das knappe Urteil zeige, wie umstritten die Verschärfung des Gesetzes sei, heisst es in ihrer Stellungnahme. Die unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS spricht von einem stossenden Urteil und teilt mit, sie prüfe einen Weiterzug an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

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