«Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht... diesmal für Moscheen.» Mit diesen Zeilen begann im Juni 2012 ein jahrelanger Rechtsstreit, der erst jetzt, mit dem Urteil des Bundesgerichts definitv beendet wird. Geschrieben hatte diese Zeilen ein Stadtzürcher, der damals für die SVP in der Schulpflege sass, im sozialen Netzwerk Twitter. Zwar löschte er den Tweet kurz darauf - aber die Medien hatten ihn bereits aufgegriffen.
Im April 2015 hatte das Zürcher Obergericht den Mann wegen Rassendiskriminierung zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu 120 Franken und einer Busse von 1800 Franken verurteilt. Dieses Urteil wurde nun vom Bundesgericht bestätigt.
Tweet war eine «Hassrede»
Angesichts des prägnant formulierten Tweets könne man nicht von einer «gedankenlosen» Äusserung sprechen, heisst es im Urteil. Vielmehr verknüpfe der Tweet die Novemberpogrome von 1938 ausdrücklich mit Moscheen und impliziere für diese, was für die Synagogen tatsächlich stattfand. Der Verurteilte habe Personen und Gruppen der islamischen Glaubensgemeinschaft die Existenzberechtigung und Gleichwertigkeit an sich abgesprochen.
Damit würden sie wegen ihrer Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gerechtfertigt. Solche Äusserungen würden unter die Kategorie Hassrede fallen und seien durch die Meinungsäusserungsfreiheit nicht geschützt, kommt das Bundesgericht zum Schluss.