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Schild: Bauland Verkauf
Legende: Bei Bauland und Umzonungen geht es um viel Geld. Dafür soll es nun neue Regeln geben. Keystone

Zürich Schaffhausen Profiteure von Umzonungen sollen zur Kasse gebeten werden

Im Kanton Zürich soll vor allem dort gebaut werden, wo heute schon viele Leute leben. Verdichtetes Bauen ist das Losungswort. Um dies zu erreichen, muss Bauland an einigen Orten umgezont werden. Hierfür hat der Regierungsrat nun neue Spielregeln erlassen.

Gemäss revidiertem Raumplanungsgesetz haben die Kantone bis am 30. April 2019 Zeit, um den Ausgleich von Planungsvorteilen und -nachteilen zu regeln. Der Zürcher Regierungsrat hat nun den Entwurf des Mehrwertausgleichsgesetzes vorgelegt.

Für die Umsetzung des Mehrwertausgleichs schlägt der Regierungsrat «eine pragmatische Lösung» vor, wie er in einer Mitteilung schreibt. Der Mehrwertausgleich soll die angestrebte räumliche Entwicklung gemäss kantonalem Richtplan – die Verdichtung – unterstützen. Dabei werden zwei Stossrichtungen verfolgt: Zum einen sollen Lage und Grösse der Bauzonen verbessert, zum anderen die vorhandenen Bauzonen konsequent genutzt werden.

Der Kanton greift ein

Gemeinden in städtischen Räumen weisen eher zu wenig, Gemeinden in ländlichen Räumen eher zu grosse Bauzonenreserven auf. Weil Ein- und Auszonungen in der Regel nicht in derselben Gemeinde stattfinden werden, sei ein gemeindeübergreifender und deshalb kantonaler Ausgleich erforderlich, schreibt der Regierungsrat.

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Wird in einer Gemeinde eingezont, fliesst die fällige Mehrwertabgabe von 20 Prozent in einen Mehrwertausgleichsfonds. Umgekehrt können Gemeinden, die eine Auszonung vornehmen, Mittel aus dem Fonds beantragen, um Beiträge an allfällige Entschädigungsleistungen zu erhalten. Ferner können aus dem Fonds Beiträge an kantonale Massnahmen der Raumplanung geleistet werden.

Die Vernehmlassung zum Entwurf des Mehrwertausgleichsgesetzes startet heute und dauert bis am 25. September 2016. Anschliessend wird das Gesetz überarbeitet. Es ist vorgesehen, das Mehrwertausgleichsgesetz im 2. Quartal 2017 an den Kantonsrat zur Beratung und Festsetzung zu überweisen.

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