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Rückfallgefahr zu gross Zürcher «Parkhaus-Mörderin» bleibt verwahrt

Die als «Parkhaus-Mörderin» bekannte Straftäterin kommt nicht in eine stationäre therapeutische Massnahme. Das Bezirksgericht Zürich stuft die Rückfallgefahr der wegen mehrfachen Mords, versuchten Mords und weiterer Straftaten verurteilten Frau als zu hoch ein.

Die Bezeichnung «Parkhaus-Mörderin» geht auf die erste Tat der damals 18-jährigen Frau zurück: Im Sommer 1991 hatte sie im Zürcher Parkhaus Urania eine 29-Jährige mit einem Messer erstochen. Sechs Jahre später brachte sie im Chinagarten eine 61-jährige Passantin mit Messerstichen um. Im März 1998 fiel sie an der Kirchgasse in Zürich über eine 75-Jährige her, die die Attacke überlebte. Kurz darauf wurde die heute 44-jährige Täterin verhaftet.

Das Obergericht verurteilte die «Parkhaus-Mörderin» am 18. Dezember 2001 zu einer lebenslänglichen Zuchthaus-Strafe und ordnete die Verwahrung an.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Verurteilte beantragte am 20. Januar 2016 vor dem Bezirksgericht Zürich die Umwandlung ihrer Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme.
  • Das Gericht ordnete im Anschluss ein psychiatrisches Ergänzungsgutachten an, das in einer nachgebesserten Form im November 2016 vorlag.
  • Das Gericht stufte daraufhin die Rückfallgefahr der Straftäterin als weiterhin hoch ein und beschliesst am 27. Januar, dass sie in Verwahrung bleibt. Trotz positiver Anzeichen.

Das Gesuch der Frau auf eine Umwandlung ihrer Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme ist also vom Bezirkgsgericht Zürich abgewiesen worden. Die Begründung: Zwar anerkennt das Gericht, die Frau habe «Fortschritte gemacht». Allerdings geht das Bezirksgericht davon aus, dass eine psychologische Betreuung nicht dazu führen würde, dass die Frau so gut therapiert werden kann, dass sie eines Tages aus dem Gefängnis entlassen werden kann.

Forschritte gegen gesellschaftliches Interesse abwägen

Das Gericht muss beurteilen, wie gross das Rückfallrisiko für die Gesellschaft wäre, wenn eine Person aus einer Verwahrung entlassen wird. In diesem Fall stuft das Bezirksgericht die Gefahr als zu hoch ein.

Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. Der Verteidiger der Frau kann noch ans Zürcher Obergericht gelangen und anschliessend den Fall auch noch ans Bundesgericht weiterziehen. Neben dem juristischen Weg steht der Frau auch noch eine andere Möglichkeit offen. Sie kann weiterhin auf eine Umwandlung in eine stationäre Massnahme pochen. Jedes Jahr wird ihre Verwahrung überprüft, alle fünf Jahre passiert dies vertieft mit einem neuen psychologischen Gutachten.

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