Lebensmittel-Werbung
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Coop hat einen Frische-Knall
In einer grossen Werbeaktion preist Coop jede Woche einen sogenannten «Frische-Knaller» an. Das neueste Angebot: Pouletbrust zum Aktionspreis. Im Laden erweist sich der «Frische-Knaller» aber als aufgetautes Fleisch.
Autor:
Oliver Fueter
27.03.2017, 06:54
Vier Pouletbrüstli für 9.95 Franken – als Peter B. aus Winterthur dieses Angebot in seiner Coop-Filiale sah, wollte er zugreifen. «Meine Frau hat dann aber auf der Verpackung gesehen, dass es sich um aufgetautes Fleisch handelt.»
Sie hätten das Fleisch dann nicht gekauft. Wieder zu Hause entdeckte Peter B. in der Coop-Zeitung ein ganzseitiges Inserat mit genau dieser Aktion, angepriesen als «Frische-Knaller». Der Coop-Kunde wittert einen Etikettenschwindel: «‹Frisch› und ‹aufgetaut› - das ist einfach nicht dasselbe.»
Coop: «Produkt aus dem Frische-Bereich»
Beim Grossverteiler heisst es, «Knaller» beschreibe den «sensationellen» Rabatt, den es auf diese Produkte gebe. Sprecher Urs Meier: «Und ‹frisch› meint, dass die Produkte aus dem Frische-Bereich stammen – also zum Beispiel Früchte und Gemüse oder eben Fleisch.»
Einwandfreies Fleisch sei nach dem Auftauen genauso frisch, wie vor dem Einfrieren, sagt der Coop-Sprecher weiter und gibt zu bedenken, dass bei so grossen Aktionen, schlicht und einfach zu wenig Frischfleisch vorhanden sei: «Solch grosse Mengen Fleisch können nicht für die ganze Schweiz frisch geschlachtet bereitgehalten werden – das ist unmöglich.»
Das sagt das BA für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen dazu:
Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft, Art. 4: Frisches Fleisch ist Fleisch, das zur Haltbarmachung ausschliesslich gekühlt, gefroren oder schnellgefroren wurde, einschliesslich vakuumverpackten und in kontrollierter Atmosphäre umhüllten Fleisches.
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Es gibt im Zusammenhang mit der Sachbezeichnung vom Fleisch keine Definition für «frisch». Zur Beurteilung, ob die gleichzeitige Angabe von «aufgetaut« und «frisch» bei Pouletfleisch auf der Etikette verwendet werden darf, wird Art. 10 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung beigezogen (Täuschungsverbot) und die aktuelle Verkehrsauffassung wird berücksichtigt. Es braucht demzufolge eine Gesamtbetrachtung, um abschätzen zu können, ob die Konsumentinnen und Konsumenten durch einen solchen Hinweis im betreffenden Einzelfall objektiv getäuscht, respektive verwirrt werden.
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