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Neue Praxis im Asylverfahren Illegale Ausreise allein kein Asylgrund für Eritreer

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde eines Asylbewerbers gegen einen negativen Asylentscheid abgewiesen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Bundesverwaltungsgericht musste klären, ob Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr eine Verfolgung zu befürchten haben oder nicht.
  • Für das Bundesverwaltungsgericht begründet die illegale Ausreise allein nicht den Status als Flüchtling .
  • Für den Flüchtlingsstatus braucht es zusätzliche individuelle Elemente .
  • Von Bedeutung sind für das Gericht Berichte, wonach Personen für kurze Aufenthalte nach Eritrea zurückgekehrt sind und dafür nicht schwer bestraft wurden. Unter ihnen auch solche, die Eritrea illegal verlassen haben.
  • Das Gericht erhält darum die bisherige Praxis für einen Asylgrund nicht länger aufrecht .

Flüchtlinge aus Eritrea erhalten in der Schweiz kein Asyl mehr, nur weil sie ihr Heimatland illegal verlassen haben. Es müssten weitere Faktoren als Asylgrund dazu kommen.

Die Vorgeschichte

Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVger) in einem Grundsatzurteil entschieden. Es bestätigt damit die Praxis, wie sie das Staatssekretariat für Migration (SEM) seit Juni 2016 anwendet. Das SEM stützte sich insbesonders auf einen am 22. Juni 2016 publizierten Eritrea-Bericht . Demnach müssten eritreische Personen alleine aufgrund ihrer illegalen Ausreise mit keiner asylrelevanten Verfolgung rechnen.

Wer bislang glaubhaft gemacht hatte, dass er illegal aus Eritrea ausgereist war, konnte dies in der Schweiz als Asylgrund angeben. Denn die Person riskierte in der Heimat eine Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren.

Das ist eine Kehrtwende, denn bislang war das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass illegal ausgereiste Personen in Eritrea so schwer bestraft würden, dass die Strafe allein schon ein Asylgrund sein könne.

Illegale Ausreise begründet nicht Flüchtlingsstatus

Nach Ansicht des SEM ist die Strafe wegen illegaler Ausreise in Eritrea nicht mehr so schwerwiegend, dass sie allein die Eigenschaft als Flüchtling begründet. Das BVger folgte der Einschätzung des SEM und begründet seinen Entscheid mit Informationen, wonach Eritreer in ihre Heimat zurückgereist sind, ohne dass sie von den Behörden behelligt wurden.

Die Strafen seien nicht so schwer, dass sie asylrelevant seien. Und das, obwohl Personen das Land zuvor illegal verlassen hätten, argumentiert das BVger. Im Urteil wird gar die Frage aufgeworfen, ob Eritrea die illegale Ausreise überhaupt noch bestrafe.

Wer ist betroffen vom Urteil?

Dokumentation

Von diesem Grundsatzurteil sind Eritreer betroffen, die noch nicht für den eritreischen Nationaldienst aufgeboten worden sind, davon befreit oder aus dem Dienst entlassen wurden – und trotzdem geflüchtet, aber nicht desertiert sind.

Im Asylverfahren müsse aber weiterhin geprüft werden, ob eine Wegweisung zulässig ist oder ob der Person eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt wird, aber ohne Flüchtlingsstatus. Dazu äusserte sich das Gericht aber nicht.

Auch Zwangsausschaffungen nach Eritrea bleiben ausgeschlossen, weil das Land sich weigert, zwangsausgeschaffte Bürger zurückzunehmen.

Auch die Frage, wie Deserteure aus dem eritreischen Nationaldienst asylrechtlich behandelt werden sollen, war nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens.

Beschwerde wird zum Pilotfall

Ein Eritreer hatte Beschwerde gegen die ablehnende Verfügung des SEM eingereicht. Er begründete sein Asylgesuch in der Schweiz damit, dass er als eritreischer Staatsangehöriger aus seiner Heimat geflohen sei aus Angst, in den Nationaldienst einberufen zu werden.

Das Urteil ist endgültig und kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden. Der Sprecher des Gerichts, Rocco Maglio, sagte Radio SRF, das Urteil gelte nicht nur für die vorliegende Beschwerde, sondern generell, denn es «handle sich um einen Pilotfall».

Nach neuesten Zahlen des SEM sind bei 634 abgewiesenen eritreischen Asylbewerbern entweder die Beschwerde noch vor dem BVger hängig oder läuft noch die Beschwerdefrist. 2016 stellten insgesamt 5178 Eritreer in der Schweiz ein Asylgesuch. 42,4 Prozent von ihnen wurde Asyl gewährt. Zusammen mit den vorläufig Aufgenommen betrug die Quote 76,6 Prozent. Mit dem heutigen Leitentscheid dürfe das Gericht wohl in den meisten der noch hängigen Fälle diese schärfere Praxis stützen.

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