1. Annulation des Flugs
2006 hat die Schweiz die EU-Regelung über die Fluggastrechte übernommen. Darin sind Ihre Rechte geregelt. Jedoch nur, wenn ein europäischer Bezug gegeben ist. Das heisst: Wenn ein Flug in der Schweiz oder in der EU startet oder von in der Schweiz oder in der EU landet und von einer Schweizer oder europäischen Airline durchgeführt wird.
Wird ein Flug annulliert, haben Passagiere Anspruch auf eine Entschädigung. Diese beträgt 250 Euro für Strecken bis zu 1500 Kilometer, 400 Euro für Strecken zwischen 1500 und 3500 Kilometer und 600 Euro für Strecken über 3500 Kilometer. Dazu haben Passagiere Anspruch auf Verpflegung, Hotelübernachtung samt Transfer und auf zwei Telefongespräche oder E-Mails.
Die gleichen Ansprüche haben Passagiere, wenn sie am Boden bleiben, weil ihr Flug überbucht ist. Nicht immer zeigen sich Fluggesellschaften kundenfreundlich, wenn Passagiere Ansprüche anmelden. Erste Ansprechperson bei Reklamationen ist immer die jeweilige Fluggesellschaft.
Lässt einem die Airline im Regen stehen, kann man sich beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) beschweren oder ein spezialisierte Inkasso-Unternehmen mit der Einforderung der Entschädigung beauftragen.
2. Verspätung
Auch Verspätungen sind in der EU-Verordnung geregelt. «Hier kommt es aber darauf an, wie viel Verspätung der Flug hat und wie weit man geflogen wäre», sagt Sara Stalder, Geschäftsführerin der Stiftung für Konsumentenschutz.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass grosse Verspätungen wie Überbuchungen oder Anullierungen zu handhaben sind: Im Falle einer grossen Verspätung muss die Fluggesellschaft Mahlzeiten und Getränke im Verhältnis zur Wartezeit anbieten. Verzögert sich Ihr Weiterflug bis zum Folgetag (Datumswechsel) muss, wenn nötig, eine Hotelunterkunft inklusive Transport offeriert werden. Die Möglichkeit zur Telekommunikation muss ebenfalls angeboten werden.
Aber Achtung: Ist die Verspätung auf einen aussergewöhnlichen Umstand zurück zu führen, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung.
Zu den aussergewöhnliche Umständen zählen beispielsweise schlechte Wetterbedingungen, Vogelschlag, Terrorgefahr, medizinische Zwischenfälle, ein Streik von Angestellten der Airline oder auch eine Luftraumsperrung wegen Vulkanausbruchs.
Keine Entschädigung gibt es bei Verspätungen durch Nebel, Regen, leichter Schneefall, Mangel oder Fehlen des Personals wegen Krankheit oder Kündigungen sowie technische Mängel und Defekte am Flugzeug.
3. Der Koffer ist weg oder beschädigt
Ein Horror-Szenario in den Ferien: Das Gepäck ist beschädigt, kommt verspätet an oder geht verloren. Auch hier können Passagiere Schadenersatz gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen. Die Entschädigungen sind aber begrenzt. Dennoch sollten Passagiere ihre Ansprüche unverzüglich einem Vertreter der Fluggesellschaft anmelden und auf eine schriftliche Bestätigung bestehen. Weiter kann über die Hausratversicherung der ungedeckte Schaden gemeldet werden.