Ein Mensch stirbt, sein Account bleibt, zum Beispiel bei Youtube, Twitter oder dem eigenen Blog. Es geschieht nichts, weil der Betreiber des Dienstes den Tod gar nicht bemerkt hat. Nun stellt sich das Problem, dass der Datenschutz einer Person nach deren Tod erlischt. Eine eigenartige Situation: Ein Gesetz, das während Lebzeiten gegolten hat, gilt nicht mehr.
Kein automatisches Recht auf alle Daten
Dass der Tote keinen Anspruch mehr hat auf seine Daten bedeutet nun aber nicht, dass seine Angehörigen eine automatische Vollmacht hätten. Es kann gut sein, dass bestimmte Daten vorhanden sind, auf die die Angehörigen Anspruch haben im Sinne des Andenkenschutzes. Die Angehörigen müssen aber nachweisen, dass bestimmte Daten einen Bezug zu ihnen haben. Die restlichen Daten nimmt der Verstorbene mit ins Grab.
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Umgekehrt können die Angehörigen auch nicht einfach alle Daten bei einem Betreiber eines Dienstes löschen lassen. Nur wenn klar ersichtlich ist, dass bestimmte Daten negative Konsequenzen auf die Angehörigen haben können, kann eine Löschung erwirkt werden.
Derzeit gibt es kaum Gerichtsurteile oder Präzedenzfälle, so dass ein Gang vor Gericht in vielen Fällen unausweichlich sein wird.
Digitalen Nachlass rechtzeitig definieren
Besser ist, wenn man sich bereits zu Lebzeiten überlegt, welche Websites und Dienste für die Angehörigen wichtig sind und welche nicht und darüber eine Liste führt mit den Zugangsdaten. Diese Liste sollte beim Notar (in diesem Fall dem digitalen Nachlassverwalter) deponiert werden, damit dieser beim Todesfall sich um alle Belange kümmern kann.