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Erben in schwarzer Trauerkleidung warten auf die Testamentseröffnung.
Legende: Testamenteröffnung Auch für digitale Daten gilt die Universalsukzession ARD, «Verbotene Liebe»

Digital Erbrecht: Kann man Digitales vererben?

Klar, eine Plattensammung kann man vererben. Doch was ist mit rein digitalen Inhalten? Die Fotos oder die digitale Musik - können die ebenfalls vererbt werden?

Digitale Spuren nach dem Tod

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Unser Leben wird zunehmend digital – und damit auch das Ende des Lebens. Wir hinterlassen überall digitale Spuren, doch was mit diesen nach dem Tod geschieht, ist weitgehend unbekannt. Die Fachredaktion Digital widmet sich dem Thema.

Das Prinzip ist einfach: In der Schweiz gilt der Grundsatz der «Universalsukzession»: Das bedeutet, dass alle Rechte der verstorbenen Person an ihre Erben übergehen. Diese treten die «Rechtsnachfolge» an. Wenn also jemand eine Musiksammlung besitzt, dann geht dieser Besitz an die Erben über, unabhängig davon, in welcher Form diese Musik vorhanden ist.

Einfaches Prinzip: Rechtsnachfolge

Wert spielt an sich keine Rolle: Die Fotos eines Profi-Fotografen, die einen Marktwert haben, gehen genauso an die Erben über, wie die privaten Ferienfotos.

Komplizierter wird es bei Diensten, die Daten «in der Wolke» abspeichern; wo also die Daten nicht auf einer Festplatte liegen, die man den Erben übergeben kann, sondern die irgendwo in einem Rechenzentrum liegen und per Internet darauf zugegriffen wird.

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Erbrecht ist zwingendes Recht

Nutzungsbedingungen von solchen Diensten verbieten oft ausdrücklich, dass ein Account übertragen werden kann, oder dass das Passwort weitergegeben werden darf. Mit «übertragen» ist allerdings etwas anderes gemeint als mit «Rechtsnachfolge»: Wenn eine lebende Person einen Account jemand anderem schenkt oder verkauft, ist das «übertragen». Wenn hingegen Erben die Rechtsnachfolge einer verstorbenen Person antreten, gilt das nicht als «übertragen».

Dazu kommt, dass ein Vertrag (und das sind Nutzungsbedingungen) nicht zwingendes Recht aushebeln darf. Erbrecht ist zwingendes Recht, es geht also vor.

Möglicherweise komplizierte Praxis

Erbrecht ist allerdings von Land zu Land unterschiedlich. Es stellt sich die Frage nach dem Gerichtsstand. Bei vielen Internet-Diensten ist dieser nicht in der Schweiz. Wer also die Herausgabe von Daten vor Gericht erstreiten muss, ist unter Umständen mit grossem Aufwand konfrontiert.

Es empfiehlt sich deshalb, vorzusehen und aufzulisten, welche Dienste man benutzt und welche Daten wo gespeichert sind. Damit wissen die Erben, was überhaupt vorhanden ist, und können auch abschätzen, ob sich der Aufwand lohnt, für bestimmte Daten vor Gericht zu gehen.

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